128 A. Rechtsquelle. Gew. - u. wissensch. R. §. 7.
fluß seiner ursprünglichen Rechtsquelle bestehen, und das
Resultat des bisher (unter II) Ausgeführten ist, daß
die Reception des römischen Rechts in Deutschland an
sich nicht im Stande gewesen wäre, die bestehende ge-
w oh uh eit s rechtliche Rcchtsquelle des Schmerzengeldes
zu verändern.
III. Der Umstand indessen, welcher in der That
die Rechtsquelle des vorliegenden Institutes v e r ä n -
derte, ist folgender. — Das Schmerzengeld beruhte
zwar unzweifelhaft solange auf gemeinem Gewohnheits
recht, als die Privatbußen allgemein in Deutschland fort
bestanden und auch heutzutage noch ^oweit, als das
selbe in gewissen Ländern noch als direkte Fortbildung
der ununterbrochen daselbst bestehenden Bußen zu be
trachten ist. Allein in dem übrigen größeren Theile x?ou
Deutschland waren jene Bußen und das Compositionensy
st em bereits mit dem Abschlüsse des Mittelalters im Allge
meinen und als gemeines Recht beseitigt ^); es hatte das
System der öffentlichen Strafe, das immer mehr in Deutsch
land und insbesondere in der Carolina seine Anerkennung
gefunden hatte, gemeinrechtlich die Oberhand über das
Bußensystem gewonnen, und lediglich in einzelnen
Ländern bestanden die Privatbußen noch als partikulares
2) Eichhorn deutsche Staats - und Rs-Gesch. III. Bd. §.549.
— Man darf natürlich Buße nicht in der weiteren sich vorfindenden
Bedeutung von Geldstrafe überhaupt verstehen; derartige Bußen
kommen im 16. Jahrhunderte nicht minder als heutzutage noch vor;
z. B. Bamb. p. Halsgerichtsordnung v. I. 1507, ad,. 272; das Un
terscheidende der Privatbuße ist eben die Entrichtung der Strafsnmme
an die Privatperson.