Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

128 A. Rechtsquelle. Gew. - u. wissensch. R. §. 7. 
fluß seiner ursprünglichen Rechtsquelle bestehen, und das 
Resultat des bisher (unter II) Ausgeführten ist, daß 
die Reception des römischen Rechts in Deutschland an 
sich nicht im Stande gewesen wäre, die bestehende ge- 
w oh uh eit s rechtliche Rcchtsquelle des Schmerzengeldes 
zu verändern. 
III. Der Umstand indessen, welcher in der That 
die Rechtsquelle des vorliegenden Institutes v e r ä n - 
derte, ist folgender. — Das Schmerzengeld beruhte 
zwar unzweifelhaft solange auf gemeinem Gewohnheits 
recht, als die Privatbußen allgemein in Deutschland fort 
bestanden und auch heutzutage noch ^oweit, als das 
selbe in gewissen Ländern noch als direkte Fortbildung 
der ununterbrochen daselbst bestehenden Bußen zu be 
trachten ist. Allein in dem übrigen größeren Theile x?ou 
Deutschland waren jene Bußen und das Compositionensy 
st em bereits mit dem Abschlüsse des Mittelalters im Allge 
meinen und als gemeines Recht beseitigt ^); es hatte das 
System der öffentlichen Strafe, das immer mehr in Deutsch 
land und insbesondere in der Carolina seine Anerkennung 
gefunden hatte, gemeinrechtlich die Oberhand über das 
Bußensystem gewonnen, und lediglich in einzelnen 
Ländern bestanden die Privatbußen noch als partikulares 
2) Eichhorn deutsche Staats - und Rs-Gesch. III. Bd. §.549. 
— Man darf natürlich Buße nicht in der weiteren sich vorfindenden 
Bedeutung von Geldstrafe überhaupt verstehen; derartige Bußen 
kommen im 16. Jahrhunderte nicht minder als heutzutage noch vor; 
z. B. Bamb. p. Halsgerichtsordnung v. I. 1507, ad,. 272; das Un 
terscheidende der Privatbuße ist eben die Entrichtung der Strafsnmme 
an die Privatperson.
	        
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