A. Rechtsquelle. Gew. - n. wissensch. R. §. 1. 129
9
Gewohnheitsrecht fort. Auf diese Weise war auch das
Schmerzengeld, zu welchem die noch in den einzelnen Ter
ritorien fortbestehenden Privatbußen umgemodelt waren,
zum Partikularrecht herabgefunken.
Eines dieser Partiknlarrechte, in welchem die Privat
bußen fortbestanden, wurde jedoch für das gemeine Recht
wiederholt von Wichtigkeit, indem von hier aus die Pri
vatbuße, die wir im Schmerzengelde wiedererkennen, neuer
dings auf das gemeine Recht übertragen wurde; — es ist
dieß das sächsische Recht. — Aus diesem Partikular-
rechte wurde das Schmerzengeld durch Juristen wieder
holt in das gemeine Recht übertragen, und da sich jene
Juristen zur Rechtfertigung der fraglichen Uebertragung
ins gemeine Recht rein rechtswissenschaftlicher Gründe be
dienten, (der 006. und der römischen Rechtsbestimmungen
über die netto 1. Aquil.), so ist das heutige Bestehen
des Schmerzengeldes im gemeinen Rechte ein ledig
lich auf das Recht der Wissenschaft sich stützen
des. — Es dürfte vielleicht zur Erklärung der Sache, sowie
zur Beurtheilung der heutigen Begründung unsres Rechts
institutes beitragen, sofort dem muthmaßlichen Grunde für
die ebenbezeichnete, auffallende Erscheinung nachzuforschen,
warum die fast überall beseitigten Privatbußen eben in
Sachsen, und zwar nicht blos in Gestalt des Schmerz
geldes bei theilweiser Verletzung, sondern selbst in Gestalt
des Wergeldes bei gänzlicher Vernichtung des lebenden
Körpers, bis in unser gegenwärtiges Jahrhundert^) sich
3) Heimbach in Weiske's Rechtslexikon Bd. 9, S. 632,
Note 23. — Vgl. Elterlein in den neuen Jahrbüchern für sächsi-