130 A. Rechtsquelle. Gew. - u. wissensch. R. 7.
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forterhielten und von hier aus eine wiederholte Uebertra-
gung in das gemeine Recht durch die Rechtswissenschaft
möglich machten.
Die Privatbußen gingen am Schluffe des Mittelal
ters vorherrschend in der Art unter, daß dieselben immer
mehr in Geldstrafen, welche, statt an die Parteien, nun
mehr an den Richter zu zahlen waren, verwandelt wur
den. Das Motiv der Aufhebung der fraglichen Insti
tute mag deßhalb theilweise weniger eine Concession
gewesen sein, welche man der wirksamer hervortretenden
Idee des Staates, den Fortschritten des Criminalrechts,
den äußeren Einflüssen der Kirche, der öffentlichen Ge
walten u. s. w. machte, als vielmehr eine Geltendma
chung des — durch die Umwandlung der Privatbuße in
Geldstrafen zu Gunsten des Gerichtsherrn — bevortheilten
Privatinteresse der Inhaber der peinlichen Gerichtsbar
keit in den einzelnen Ländern. Denn bekanntlich hatten die
Gerichtsherrn durch diese Umwandlung der Bußen in solche,
welche an die ersteren selbst §u zahlen waren, so an Einkünften
gewonnen, daß die peinliche Gerichtsbarkeit im 15. Jahr
hundert anfing, als ein lukratives Recht *) betrachtet zu
werden. — In Sachsen nun mag eben der Grund, wel
cher anderweitig die Abnahme der Privatbußen beschleu
nigte, die Forterhaltung dieses Institutes im Gefolge ge
habt haben; hier findet sich die Einziehung der Privatbuße
zu Gunsten des Gerichtsherrn nicht; und warum? Wohl
sches Strafrecht v. Held, Siebdrat u. Schwarze, Bd. II, (1844)
S. 122.
4) Zasius Oper. tom. 1, p. 178. — Eich Horn d. St. u.
R. Gesch. §. 459, Note b.