B. Kritik des heut. Bestehens. Gem. R. 8- 10. 151.
da diese Rechtsquelle das Fortbestehen der Klage nur als
dann rechtfertigen würde, wenn die letztere, wie dieß in
der That nicht der Fall ist, aus inneren Gründen sich
rechtfertigen würde. (Das Nähere vgl. man unter B
und A, 1).
B. In dem bisherigen Inhalte dieses Paragraphen
wurden die Gründe angeführt, welche sich ans die Un
statthaftigkeit der Schmerzengeldklage beziehen, ohne durch
greifende Rücksicht darauf, welcher der drei hauptsächlich
sten Rechtsquellen des heutigelt Rechts die letztere ihre
Begründung verdankt, und ob dieselbe zur Zeit ihrer Ent
stehung als Privatbnße durch ein älteres Gesetz, durch
Gewohnheit oder durch die Rechtswissenschaft in Deutsch
land eingeführt wurde. — Auf diese Weise ist zugleich ein
eventueller Beweis geliefert und die Unstatthaftigkeit der
heutigen Schmerzengeldklage auch in dem Falle dargethan,
wenn die Rechtsquelle derselben heutzutage nicht, wie oben
(§. 6—8) angenommen, das Recht der Wissenschaft wäre.
Auf gleiche Weise ließe sich indessen auch die Un
statthastigkeil der Klage je nach der verschiedenen Rechts
quelle besonders darthun, welche man als Grundlage
unsrer Klage anerkennen würde.
1) Am wenigsten würde das Rechtsmittel heutzutage
anwendbar erscheinen, wenn es nach unserer obigen An
nahme wirklich aus rechtswissenschaftlicher Quelle
entstanden ist. — Die Gründe, durch welche die Juris
prudenz des 17. Jahrhunderts dasselbe wissenschaftlich in
das heutige gemeine Recht überzuführen suchte, sind die
Analogie der actio 1. Aquiliae und der CCC. art. 20
und 21. Diese Rechtsgründe sowohl, als die Analogien