152 B. Kritik des heut. Bestehens. Gem. R. §. 10.
aus denselben wurden bereits anderweitig als unstatthaft
bezeichnet. (Bezüglich der CCC. vgl. §. 5; bez. der act.
1. Aqiiil: §. 3, 13 u. 14). — Die direkte Subsumtion
unter die injuriarum actio ferner, die nach römischem
Rechte sich in der That in gewisser Beziehung rechtfertigen
würde, ist im gegebenen Falle aus anderweitigen Grün
den gleichfalls ausgeschlossen (§. 4.) — Abgesehen hievon
ist das wissenschaftliche Recht überhaupt nur insolange be
gründet und der Forterhaltung fähig, als dasselbe aus
inneren Rechtsgründen haltbar erscheint. Es kann daher
dem Schnwrzengeld, — einem Ausflusse des mittelalter
lichen Compositioncusystems — heutzutage nicht als Cri-
minalrecht und noch viel weniger als Civilrecht ein Halt
zugestanden werden. — Endlich erlitt das ursprüngliche
Rechtsinstitut des Schmerzengeldes durch die Jurisprudenz
des 17. Jahrhunderts nach den verschiedenen, oben §. 8
bezeichneten Richtungen eine Ausdehnung über seinen frü
heren Bestand. Erst durch die Juristen wurde dasselbe,
außer zur gemeinrechtlichen und Civilklage auch noch zur
generellen (§. 8, 1) Klage erweitert. Da das Rechtsin
stitut an sich schon ein singuläres ist, so erscheint keine
dieser analogen Erweiterungen rechtlich als zulässig.
Diese Gründe sprechen gegen die wissenschaftliche Be
gründung der Schmerzengeldklage, während anderseits kei
nerlei innere Rechtsgründe bestehn, welche die Rechts
wissenschaft berechtigen, das Institut heutzutage als ge
meines Civilrecht zu bezeichnen; (vgl. auch §. 12).
2) Die eventuelle Möglichkeit, das Schmerzengeld
aus eine gesetzliche Rechtsquelle zu stützen, ist über
haupt nicht denkbar, weil ein älteres Reichsgesetz, welches