Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

B. Kritik des heut. Bestehens. Partikulare §. 11. 155 
fluß der Theorie Quistorps bemerklich, deren Einfluß 
sich mehr oder weniger im preußischen Landrecht, dem 
Bamberger Recht u. s. w. bemerklich macht. 
Die gleichen Gründe, aus welchen bisher die Un 
zulässigkeit der nicht ans gesetzlicher Rechtsquelle ent 
standenen Schmerzengeldklage des gemeinen Rechts ge 
folgert wurde, reichen nicht hin, um auch die vielfachen 
partikularrechtlichen Schmerzengeldklagen als un 
gültig zu bezeichnen, soweit solche durch diese ebenge 
nannten Gesetze der letztverflosscncn Jahrhunderte in den 
einzelnen Territorien entstanden sind, (und soweit auch 
hier die betreffenden Gesetzgeber nicht etwa ausdrücklich 
blos eine für richtig gehaltene Theorie des gemeinen 
Rechts in das Gesetzbuch aufzunehmen beabsichtigten; — 
Puchta's Pandektenvorlesungen §. 5—9 Ziffer 3; 3. Ausl. 
S. 16). 
Die Zulässigkeit dieser partikularrcchtlichen Schmerzen 
geldklagen indeß kann hier nicht generell entschieden 
werden; dieselbe muß einer speciellen Untersuchung der 
concreten Verhältnisse ^) vorbehalten bleiben. — In den 
2) Der einzige Rechtsgrund, welcher in einzelnen deutschen 
Bundesstaaten eine Aufhebung des daselbst bestehenden Schmerzen 
geldes herbeizuführen geeignet wäre, ist der Grundsatz null», poena 
sine lege, welcher in den von Feuerbach iu's Leben gerufenen 
Gesetzbüchern bekanntlich die Restriktion erfahren hat, daß jede Strafe, 
welche nicht in dem betreffenden Strafgesetzbuche vorgesehen wurde, 
als unzulässig zu betrachten sei (z. B. Bahr. Straf-GB. von 1813 
»rt. 1). Da das Schmerzcngeld nicht blos seinem Begriffe nach in 
das Criminalrecht passen würde, sondern auch faktisch in den bishe 
rigen Werken über d. Criminalrecht einschlüßlich des Lehrbuchs 
von Feuerbach selbst (8-246 Notel) im Zusammenhange mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.