Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

B. Kritik, des heul. Bestehens. Gesetzgebung. §. 12. 157 
das Institut selbst aber dürfte aus den in dem folgenden 
Paragraphen angegebenen Gründen der Gesetzgebung 
zur baldigen Wiederbeseitigung zu empfehlen sein. 
Die Aufhebung des Schmerzengeldes erscheint über- 
dieß leichter ausführbar, als die Beseitigung anderer Pri- 
vatpönalklagen z. B. der Injurienklagen des Civilrechts, 
da in Deutschland kein Land existiren wird, in welchem 
nicht die Körperverletzungen bereits vor Straf- oder Po 
lizeibehörden einer öffentlichen Strafe unterstellt wurden, 
während die Ehrenverletzungen bis jetzt hie und da noch 
immer nicht öffentlich bestraft werden. — Es führt deßhalb 
eine blofe Aufhebung der Civilklage wegen Schmer 
zengeldes hier allein schon zum richtigen Ziele. 
Legislative Begründung des Schmerzcugeldes. 
8- 12. 
Es soll hier nicht so weit ausgeholt und die allge 
meinere Untersuchung vorausgeschickt werden, ob etwa der 
Begriff einer Privatpönalklage überhaupt, zu wel 
chem auch das heutige Schmerzengeld im Falle feiner Be 
gründung zählen würde (§. 13 u. 14), in dem heutigen 
Civilrechte noch als zulässig erscheint; — es würde zu 
weit führen, zu ermitteln, ob und wie viele unzulässige 
Schlußfolgerungen dazn nothwendig waren, um aus dem 
römischen ckelieturn privatum diesen heutigen Begriff 
der Privatpönalklage zu „construiren": wir wollen hier 
vielmehr nur kurz bemerken, wie in der stillschweigenden 
Anerkennung des Bedürfnisses, die Privatpönalklagen mehr 
und mehr zu beseitigen oder durch geeignetere Strafmittel
	        
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