158 B. Kritik des heut. Bestehens. Gesetzgebung. 8- 12.
zu ersetzen, die Praxis bereits der Gesetzgebung und Wissen
schaft vorauseilt, die eoncteinriationes dupli beseitigt, die
actiones mixtae immer mehr ihrer Strafnatur entkleidet *)
u. s. f. — und beschränken uns im Uebrigen lediglich
darauf, einzelne legislative Gründe anzuführen, ans wel
chen die Aufhebung der speciellen Privatpönalklage
wegen Schmerzengeldes gerechtfertigt erscheinen dürfte.
Diese legislativen Gründe fallen in gewisser Hinsicht
mit den oben 8- 10 angeführten inneren Nechtsgründen
zusammen. Die dort angegebenen Gründe, welche die
völlige Streichung des vorliegenden Rechtsinstituts aus
dem positiven gemeinen Rechte rechtfertigen, empfehlen
nicht minder wenigstens die legislative Beseitigung des,
einer mehr kindlichen Rechtsperiode, als dem Rechtsleben
des entwickelten modernen Staates entsprechenden Schmer
zengeldes, soweit dasselbe in Partikulargesetzbüchern fort
besteht. — Weitere legislative Aufhebungsgründc bieten:
die Philosophie des Rechts, das Verhältniß des Rcchts-
instituts zu den Prinzipien des öffentlichen und Criminal-
rechts, und endlich Gründe der Nützlichkeit und der Er
fahrung; diese Gründe sollen einzeln berührt werden.
Die äußerste Grenze, welche vor allem die Rechts
philosophie dem Civilrecht— gegenüber dem Criminal-
rechte — einräumt, wird als das sog. „Civ i l u n r e ch t", d. i.
als die lediglich vor dem Civilrichter verfvlgbare Rechts-
verletzung gegenüber der mit einer öffentlichen Strafe zu
belegenden Criminalrechtsverletzung bezeichnet. Vergleicht
1) Arndts Paud. §. 326 Anm. 2, §. 324, §. 323 Amu. 2
und 3, u. f. w.