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C. Natur der Klage. §. 13.
In den Staaten, in welchen die geringeren Körper
verletzungen bisher ohnehin nur auf Antrag der verletzten
Partei öffentlich bestraft werden, z. B. in Bayern nach
der Verordnung vom 22. Februar 1814 5 ), bedarf es nicht
einmal mehr dieser Neuerung, sondern die einfache Aus
hebung der civilrechtlichen Schmerzcngeldklage genügt, um
sowohl den Anforderungen der Rechtswissenschaft, als dem
praktischen Bedürfnisse Genüge zu leisten.
0. Natur der Schmerzengeldklage.
(Construktion *) des Rechtsinstituts.)
S- 13.
Es wurde bisher gezeigt, daß die Klage — wenn
auch heutzutage nicht mehr eine gemeinrechtliche, so doch
zur Zeit noch eine keineswegs seltene — partikular-
rechtliche Begründung hat; es ist demnach nunmehr
weiter zu untersuchen, wie die Schmerzengeldklage da,
5) Verord. v. 22. Fcbr. 1814, art. II. Bahr. Regierungsblatt
v. 1814 S. 355 ff. — „sollen die geringeren einseitigen Thätlichkeiten
auf Beschwerde des Beleidiglen von der Polizeibehörde unter
sucht und bestraft werden".
1) Die Construktion hat nach den Ausführungen des I. Ab
schnittes die doppelte Aufgabe, sowohl die Institute als die Rechtö-
regeln zu construiren. Die erstere Ausgabe soll in der vorliegenden
Abtheilung 0, die zweite in der folg. Abth. D zu lösen versucht
werden. — Die Bezeichnung „ Ers atz klage" statt rcipersecutor.
actio, welche im folg. Text wegen ihrer Charakteristik für den con
creten Fall benützt ist, gebraucht hauptsächlich Arndts. —