C. Natur der Klage. §. 13.
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digte sagen: ich bin durch Zahlung der Vermögensbeschä-
digungssummc wieder in den vor Zufügung der Vermö
gensbeschädigung vorhandenen Vermögensstand versetzt,
wie wenn eine Verletzung gar nicht erfolgt wäre (in den
Zustand, in welchem ich die frühere Vermögensbeschädigung
nicht mehr fühle). — Verletzungen von anderweitigen, als
Vermögensgütern dagegen, wie: Verletzungen der körperli
chen Integrität, Gesundheit und Freiheit des Menschen,
lassen sich nicht wieder in der Art ungeschehen machen
und ersetzen, daß der Verletzte den ihm zugefügten
Schmerz gar nicht fühlt, oder ein verstümmeltes oder ab
handen gekommenes Glied ihm wieder ergänzt wird. Da
rum liegt in der Summe, welche, wie bereits oben §. 1
vorausgesetzt wurde, dem Verletzten lediglich wegen er
littener körperlicher Schmerzen gezahlt wird, kein
Ersatz, sondern es ist hier nur ein malum passionis
propter malum actionis denkbar, d. i. eine Strafe. —
Die Schmerzengeldklage ist demnach aus logischen Grün
den nicht als Ersatz-, sondern als Strafklage zu be
trachten.
Mit der bisherigen, aus der allgemeineren Anschau
ung geschöpften Ausführung stimmt aber im Resultate
auch der im positiven römischen Rechte gegebene (weitere)
Begrist der reipersecutoria actio vollkommen überein.
Auch aus Gründen des römischen Rechts ist
1) die Schmerzengeldklage keinereipersecutoria
(Vermögensklage); denn die Verletzung der körperlichen
Integrität durch blose Schmerzzufügung verletzt an sich
und direkt nicht das vorhandene Vermögen (res) des Ver
letzten und — der in den Quellen für die reipers. act.