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C. Natur der Klage. §. 13.
aufgestellte Begriff, unter welchen die Schmerzengeldklage
direkt offenbar nicht subsnmirt werden kann, ist folgender:
1. 35 pr. D. 0. et A. (44, 7) Paulus: lllae autem
(actiones) rei persecutionem continent, quibus
persequimur, quod ex patrimonio nobis abest.
2) Wohl aber fällt die Schmerzengeldklage voll
kommen unter den ans den Bestimmungen des
römischen Rechts sich ergebenden Begriff der
Pönalklage. Denn nach dem Begriffe, wie er von der
heutigen Theorie 5 ) festgestellt ist, erfordert die eigentliche
(zweiseitige) Strafklage, daß die unter ihren Begriff zu
subsumirende Klage auf eine Leistung gerichtet sei, „welche
das Vermögen des Klägers über seinen früheren Bestand
hinaus bereichert."
3) Eine dritte mögliche Frage bleibt, nachdem die
Schmerzengeldklage im röm. Recht nicht direkt als Ersatz
klage bestehen würde, noch dahin übrig, ob nicht wenig
stens der römische Begriff der reiperseeutoria aetlo ana
log für die erstere erweitert werden kann? Nach den
obigen Definitionen des römischen Rechts läßt sich die
Schmerzengeldklage nicht nur nicht unter den in diesem
Rechte feststehenden Begriff der reiperseeutoria aetlo fnb-
fnmiren, sondern derselbe fällt sogar schon unter die Gat
tung der Pönalklagen, welche die der reiperseeutoria
entgegengesetzte Gattung von Klagen bilden. Es ergibt
sich deßhalb schon hieraus die weitere Folge, daß auch
von einer analogen Erweiterung des Begriffes der „ae-
5) v. Savigny Syst. Bd. V 8-210, — Puchta Pand. Vor
lesungen Bd. I §. 84. - Arndts Pand. § 98.