Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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C. Natur der Klage. §. 13. 
aufgestellte Begriff, unter welchen die Schmerzengeldklage 
direkt offenbar nicht subsnmirt werden kann, ist folgender: 
1. 35 pr. D. 0. et A. (44, 7) Paulus: lllae autem 
(actiones) rei persecutionem continent, quibus 
persequimur, quod ex patrimonio nobis abest. 
2) Wohl aber fällt die Schmerzengeldklage voll 
kommen unter den ans den Bestimmungen des 
römischen Rechts sich ergebenden Begriff der 
Pönalklage. Denn nach dem Begriffe, wie er von der 
heutigen Theorie 5 ) festgestellt ist, erfordert die eigentliche 
(zweiseitige) Strafklage, daß die unter ihren Begriff zu 
subsumirende Klage auf eine Leistung gerichtet sei, „welche 
das Vermögen des Klägers über seinen früheren Bestand 
hinaus bereichert." 
3) Eine dritte mögliche Frage bleibt, nachdem die 
Schmerzengeldklage im röm. Recht nicht direkt als Ersatz 
klage bestehen würde, noch dahin übrig, ob nicht wenig 
stens der römische Begriff der reiperseeutoria aetlo ana 
log für die erstere erweitert werden kann? Nach den 
obigen Definitionen des römischen Rechts läßt sich die 
Schmerzengeldklage nicht nur nicht unter den in diesem 
Rechte feststehenden Begriff der reiperseeutoria aetlo fnb- 
fnmiren, sondern derselbe fällt sogar schon unter die Gat 
tung der Pönalklagen, welche die der reiperseeutoria 
entgegengesetzte Gattung von Klagen bilden. Es ergibt 
sich deßhalb schon hieraus die weitere Folge, daß auch 
von einer analogen Erweiterung des Begriffes der „ae- 
5) v. Savigny Syst. Bd. V 8-210, — Puchta Pand. Vor 
lesungen Bd. I §. 84. - Arndts Pand. § 98.
	        
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