Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

C. Natur der Klage. 8- 14. 
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tiones, quae rem persequuntur“ in der Art, daß auch 
die Schmerzengeldklage unter denselben fiele, keine Rede 
sein kann; denn eine Erweiterung jenes Begriffes auf die 
Schmerzengeldklage würde den ebenbezeichneten Gattungs 
begriff über sein eignes Gebiet hinaus erweitern und in 
das conträre Gebiet der Gattung der Strafklagen hin 
überführen. — Abgesehen hievon kann aber auch aus den 
am Anfange dieses §. angegebenen logischen Gründen, 
denen zufolge ein Ersatz oder eine Vermögensverringe 
rung bei Körperverletzungen an sich undenkbar ist, eine 
Erweiterung des Gattungsbegriffes der reipersecutoria 
actio nicht in der Ausdehnung erfolgen, daß auch die 
Schmerzengeldklage unter die letztere analog paffen würde. 
S- 14. 
In dem vorausgehenden Paragraphen wurde darge- 
than, daß das Schmerzengeld im römischen Rechte 
nicht unter die Ersatzklage (reipersecutoria), sondern 
unter die Strafklage zu subsumiren ist. — Es ist nunmehr, 
in Folge des in §. 4 und 5 ausgestellten Princips der 
Selbstständigkeit unsrer deutschrechtlichen Schmerzengeld 
klage gegenüber dem röm. R. die weitere Frage zu unter 
suchen, welcher Gattung von Klagen die letztere im heu 
tigen Rechte beizuzählen ist. — Es sind nämlich im 
heutigen Rechte überhaupt drei Fälle denkbar: das Schmer 
zengeld kann 1) auch nach heutigem Rechte unter den 
Begriff der Privatpönalklage, oder 2) unter den 
Begriff der reipersecutoria, wie derselbe sich bereits 
im röm. Rechte findet, oder 3) unter eine neue und selbst-
	        
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