Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

C. Natur der Klage. §. 14. 
171 
I. Nichtbegründung in den ältesten deut 
schen Rechten. — Man kann vor allem nicht sagen, 
daß die Quellen des älteren deutschen Rechtes selbst eine 
andere Ausfassung des vorliegenden Rechtsverhältnisses 
enthalten und die Compositionen selbst schon als Ersatz 
forderungen betrachtet haben. Die für das Dogma eines 
ausgebildeteren Rechts unumgänglich nothwendigen Unter 
scheidungen der Grundbegriffe von Ersatz und Strafe 
waren in dem ersteren noch nicht als prinzipielle Gegen 
sätze ausgeschieden, und es konnten deßhalb auch die Be 
griffe von Buße, Wergeld, Schmerzgeld u. s. w. noch 
nicht nach diesen beiden Gattungsbegriffen unterschieden 
sein. Selbst nachdem man diese beiden Gattungsbegriffe 
aus dem röm. Rechte kennen gelernt hatte, bestand noch 
längere Zeit zwischen Juristen und Schöffen Meinungs 
verschiedenheit über das Verhältniß der altdeutschen Rechts 
institute zu denselben; insbes. auch zw. d. Juristen Carp- 
zov und Schiller 2 ). Es entscheidet daher hier, um 
an das vorliegende Rechtsinstitut den Maßstab der römi 
schen Unterscheidungen zwischen Ersatz und Strafe anlegen 
zu können, ausschließlich das Wesen des Rechtsinstituts 
in seiner ursprünglichen Gestalt als Privatbuße, wie es 
uns die Geschichte der letzteren vor Augen führt. 
Allerdings erscheinen diese Compositionen ursprünglich 
als ein Loskauf von der Privatfehde. Allein hiedurch 
winde nicht ein Äquivalent für Schmerzen, sondern ein 
Surrogat für die Selbstrache — eine an den Verletzten 
zu zahlende wirkliche Geldstrafe anstatt der durch die 
2) Vgl. Lcliilteri Praxis exere. 19 8- 33.
	        
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