Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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C. Natur der Klage. §. 14. 
Selbstrache von der verletzten Partei selbst auszuübenden 
Blut strafe geboten; und wie sehr jene im Mittelalter 
eintretenden Nachtheile nach dem Maßstabe unsrer heuti 
gen Begriffe als Strafe betrachtet werden müssen, beweist 
eben auch der Umstand, daß an deren Stelle heutzutage 
fast durchgehends Criminalstrasen eintreten 3 ). — 
Es verstößt demnach die Auffassung der aus den mittel 
alterlichen Compositionen abgeleiteten Schmerzengeldklage 
als eine Ersatzklage gegen die Geschichte derselben. 
II. Nichtbegründung durch die positiven Rechts- 
qnellen nach dem Abschlüsse des Mittelalters. — Die 
Begründung dieser modernen Klage wurde in der Neuzeit, 
wie erwähnt, insbesondere aus art. 20 der CCC. und 
einzelnen sächsischen Rechtsquellen, bes. den art. 140—142 
des k. sächsischen Crim.-Gesetzbuchs von 1838 darzulegen 
versucht. — Die letzteren Bestimmungen des sächsischen 
Rechts kommen als eine Partiknlarrechtliche Quelle für das 
gemeine Recht vorläufig nicht weiter in Betracht. Wie 
wenig indessen jene sächsische (und erst heutzutage neuer 
dings in das übrige Recht außerhalb Sachsens einzu 
führende) Mißdeutung der alten Privatbußen in der Ca- 
3) Daß im Uebergangöstaate (vgl. Heffter Crim.-R. §. 6) 
Privat- und öffentliche Personen in die Strafe als compositio 
und fredus, Buße und Wette, sich theilen, beweist natürlich ge 
gen die Strasnatur der einzelnen Strafart nichts. — Ebensowenig 
erbringen die Etymologien, die lediglich eine Auffassung der Com 
positionen nach ihrer äußeren Erscheimlng (als pretium) beweisen, 
einen Gegenbeweis gegen die obige Annahme; z. B. das Etymon 
von Wergeld (ver — vir u. gilden) bei Grimm d. RechtSalterth. 
p. 628—661. u. a.
	        
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