C. Natur der Klage, tz. 14.
173
rolina selbst schon beabsichtigt war, beweist einerseits der
Umstand, daß die sämmtlichen Commentare der 600. so
wohl (§. 4 Note 2, §. 5 Nr. 4), als die übrigen Juristen
ans der Zeit der 000. bis in das 17. Jahrhundert (§. 4)
das Schmerzengeld nicht als eine derartige Ersatzklage,
sondern ausschließlich als Strafklage (Injurienklage) be
zeichneten; bestimmter aber anderseits der Umstand, daß
das in ai°t. 20 gewählte Wort „Ergetzung" nicht blos auf
die Schmerzen, sondern auch auf die in derselben Satz
verbindung zur Sprache kommende „Schmach" (-Injurie)
bezogen ist, so daß man also, sobald man dem Worte
Ergetzung irgend einen Werth für die Begriffsbestim
mung der Schmerzengeldklage beilegt, consequenterweise
nicht blos die Schmerzengeldklage, sondern auch die In
jurienklage als eine „moderne Ersatzklage" bezeichnen
müßte; ferner beweist dieselbe Thatsache der weitere Um
stand, daß der folgende art. 21 der 000., welcher gleich
falls eine Schmerzengeldklage erwähnt, statt des Aus
drucks Ergetzung die Worte „Schmerzen abzulegen schul
dig sein" wählt — eine Bezeichnung, wie dieselbe für die
Auferlegung der längstbestehenden Privatbußen von
jeher üblich war! — Schließlich wäre der art. 20 der
000., wenn derselbe auch wirklich eine neue Ersatz
klage einzuführen beabsichtigte, gar nicht generell anwend
bar, da die Bestimmung des art. 20 lediglich von einem
Amtsvergehen spricht und keine Analogien auf die übrigen
Privatvergehen zuläßt (§. 5).
III. Unzulässigkeit der neuerlichen Ein
führung einer derartigen modernen Ersatzklage in das
bestehende Recht. — Die Unzulässigkeit einer derartigen