Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

C. Natur der Klage, tz. 14. 
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rolina selbst schon beabsichtigt war, beweist einerseits der 
Umstand, daß die sämmtlichen Commentare der 600. so 
wohl (§. 4 Note 2, §. 5 Nr. 4), als die übrigen Juristen 
ans der Zeit der 000. bis in das 17. Jahrhundert (§. 4) 
das Schmerzengeld nicht als eine derartige Ersatzklage, 
sondern ausschließlich als Strafklage (Injurienklage) be 
zeichneten; bestimmter aber anderseits der Umstand, daß 
das in ai°t. 20 gewählte Wort „Ergetzung" nicht blos auf 
die Schmerzen, sondern auch auf die in derselben Satz 
verbindung zur Sprache kommende „Schmach" (-Injurie) 
bezogen ist, so daß man also, sobald man dem Worte 
Ergetzung irgend einen Werth für die Begriffsbestim 
mung der Schmerzengeldklage beilegt, consequenterweise 
nicht blos die Schmerzengeldklage, sondern auch die In 
jurienklage als eine „moderne Ersatzklage" bezeichnen 
müßte; ferner beweist dieselbe Thatsache der weitere Um 
stand, daß der folgende art. 21 der 000., welcher gleich 
falls eine Schmerzengeldklage erwähnt, statt des Aus 
drucks Ergetzung die Worte „Schmerzen abzulegen schul 
dig sein" wählt — eine Bezeichnung, wie dieselbe für die 
Auferlegung der längstbestehenden Privatbußen von 
jeher üblich war! — Schließlich wäre der art. 20 der 
000., wenn derselbe auch wirklich eine neue Ersatz 
klage einzuführen beabsichtigte, gar nicht generell anwend 
bar, da die Bestimmung des art. 20 lediglich von einem 
Amtsvergehen spricht und keine Analogien auf die übrigen 
Privatvergehen zuläßt (§. 5). 
III. Unzulässigkeit der neuerlichen Ein 
führung einer derartigen modernen Ersatzklage in das 
bestehende Recht. — Die Unzulässigkeit einer derartigen
	        
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