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0. Natur der Klage. 8- 14.
Neubegründung erklärt schon die Beachtung der wahren
Gründe, welche früherhin die Annahme einer römischen
Ersatz klage anstatt der vorher feststehenden Straf klage
in Deutschland veranlaßten.
Eine Verfolgung der Literatur beweist, daß man
überhaupt erst zur Zeit Schillers ans den Gedanken kam,
einzelne Compositionen als Schadensersatz zu betrachten.
Wärend derselbe das Schmerzengeld selbst noch richtig
als Strafe*) definirt, wird er bereits an demselben Orte
— scheinbar durch eine falsche Etymologie: (Werth pre
tium est, gelten praeàre, Werthgeld seu Wehrgeld
pretü prneàtlo) und im Widerspruch mit der früheren
und ursprünglichen Anwendung des Instituts — verleitet,
das Wergeld als Schadensersatz zu bezeichnen und eine
allerdings vorkommende * ), aber abusive Bedeutung dieses
Wortes zur Regel zu erheben. — Bei Schiller selbst in
dessen zeigte sich bereits die auch für das Schmerzengeld
merkwürdige Uebergangserscheinung, daß derselbe die
Schmerzengeldklage, obgleich er dieselbe noch als Straf
klage bezeichnet, doch bereits unter die lex Aquilia
subsumirt; erst die Dissertation unter Peter Müller 6 )
4) Sc hüt er exerc. 19 §.15: Busse seu ememla est poena
parti debita pro injuria et doloribus.
5) Eich Horn d. St. u. R. Gesch. §.378, c.
6) Einen charakteristischen Beleg dafür, wie wenig selbst die
Diss. unter Peter Müller noch die Natur der Strafe zu verläuguen
und die volle Konsequenz der Ersatzklage anzuerkennen wagte, liefert
der Umstand, daß dieselbe die Schmerzeugeldklage, wenn bereits eine
Criminalverfolgung eingetreten war, gleichfalls ausschloß: v. § 16,
Note 1.