C. Natur der Klage. §. 14.
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bezeichnet auch das Schm erzengeld als eine satis-
factio wegen damnum (§. 3 Note 1 u. 5 §. 10 A, 1).
Unter den Gründen nun, welche damals die An
nahme der römischen Ersatzklage herbeiführten, lassen sich
folgende namhaft machen. Zu jener Zeit war der Irr
thum zur Entstehung gekommen, das damnum inj. da
tum der lex Aqnilia nicht blos als Vermögens-, sondern
auch als Körperschaden zu betrachten (§. 3 Note 4, 5, 1).
— Dieser an sich äußerliche Grund ermöglichte je
doch blos die Auffassung der Klage als aet. 1. Aquil. ut.
und bereitete sie vor; der eigentliche Grund, welcher zur
Subsumtion unter die Aquilische Ersatzklage drängte,
war vielmehr der, daß bei der systematischen Trennung
des Civilrechts vom Criminalrechte, welche in eben der
damaligen Zeit vor sich ging, und bei dem Aufkommen
von öffentlichen Criminalstrafen, welche nun zu immer
consequenterer Durchführung kommen mußten, das Fort
bestehn der Bußen und des Schmerzengeldcs als Strafen
neben den ersteren nicht so leicht zu erklären gewesen
wäre, und es im Geiste der damaligen Zeit lag, derartige
deutschrechtliche Institute oft ohne strengere Kritik und
selbst auf Kosten ihrer inneren Begründung für das fort
bestehende Recht nutzbar zu machen. — Es beruht somit
schon damals die Annahme einer römischen Ersatzklage
wegen erlittener Schmerzen nicht auf innerer Ueberzeu
gung von der Nothwendigkeit eines derartigen Rechtsin-
stitutes, sondern lediglich auf Gründen, die zwar aus dem
wissenschaftlichen Rechte geschöpft sind, aber bei näherer
Betrachtung die damalige Einführung der römischen Er
satzklage als total unstatthaft erweisen.