D. Casuistik. §. 15.
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ein nach römischem Rechte eintretender Ersatz für Schmerzen
zugelassen werden. Es kann daher aus den bisher ange
führten Gründen die Klage unmöglich anders, denn als
eine Privatstrafklage bezeichnet werden, und man wird
diese bereits von Gensler gegebene Erklärung der Natur
der heutigen Schmerzengeldklage, soweit dieselbe noch fort
zubestehn hat, nmsomehr bestätigt finden, als dieselbe nach
der obigen Ausführung (§. 4) auch im römischen Rechte
unter eine Privatpönalklage — die injuriarum actio —
fällt.
D. Casuiftik.
(Konstruktion der Rechtsregeln),
§. 15.
Die vielfachen Kontroversen in der Lehre von der
Schmerzengeldklage finden zum Theil ihre Erklärung in
der Bestrittenheit der einzelnen, oben abgehandelten Prin
zipienfragen, welche einen beträchtlichen Theil der Lehre
in der Art beherrschen, daß durch eine conträre Lösung
des bezüglichen Prinzips die Lösung der speciellen Con-
troverse stets wieder eine verschiedene wird. Mit der
Feststellung dieser Prinzien bedarf demnach die frühere 1
1) Das Prinzip für die Feststellung dieser Nechtssätze findet sich
bereits im ersten Abschnitte (hauptsächlich in §. V daselbst) ausge
sprochen.
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