Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

D. Casuistik. §. 15. 
179 
ein nach römischem Rechte eintretender Ersatz für Schmerzen 
zugelassen werden. Es kann daher aus den bisher ange 
führten Gründen die Klage unmöglich anders, denn als 
eine Privatstrafklage bezeichnet werden, und man wird 
diese bereits von Gensler gegebene Erklärung der Natur 
der heutigen Schmerzengeldklage, soweit dieselbe noch fort 
zubestehn hat, nmsomehr bestätigt finden, als dieselbe nach 
der obigen Ausführung (§. 4) auch im römischen Rechte 
unter eine Privatpönalklage — die injuriarum actio — 
fällt. 
D. Casuiftik. 
(Konstruktion der Rechtsregeln), 
§. 15. 
Die vielfachen Kontroversen in der Lehre von der 
Schmerzengeldklage finden zum Theil ihre Erklärung in 
der Bestrittenheit der einzelnen, oben abgehandelten Prin 
zipienfragen, welche einen beträchtlichen Theil der Lehre 
in der Art beherrschen, daß durch eine conträre Lösung 
des bezüglichen Prinzips die Lösung der speciellen Con- 
troverse stets wieder eine verschiedene wird. Mit der 
Feststellung dieser Prinzien bedarf demnach die frühere 1 
1) Das Prinzip für die Feststellung dieser Nechtssätze findet sich 
bereits im ersten Abschnitte (hauptsächlich in §. V daselbst) ausge 
sprochen. 
12*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.