v. Casuistik. §. 16.
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Privatstrafe wegen zugefügter Schmerzen, diese aber heut
zutage auf Privatstrase wegen verletzter Ehre oder Ach
tung gerichtet ist.
8- 16.
2) Verhältniß zur Criminalstrafe. — Wäh
rend eine reipersekutorische Deliktsklage, wie die Aquilia,
neben der Criminalverfolgung ungehindert geltend gemacht
werden kann, kann die Schmerzengeldklage, als Strafklage,
nach der Einleitung einer Criminaluntersuchung über
denselben Gegenstand, nicht mehr erhoben werden *).
Wo daher in einzelnen Fällen der Körperverletzungen
eine Criminalverfolgung in der Willkür der Verletzten
steht (wie bei gewissen Körperverletzungen nach art. II
der bayrischen Verordnung vom 22. Februar 1814, v. §. 12
Note 5, welche nur auf Antrag des Verletzten von der 1
1) Die Bestimmungen des röm. Rechts bezüglich der Concurrenz
der poena publica und privata sind wegen ihres Zusammenhangs
mit dem römischen Strasprozesse nicht durchgehends anwendbar; am
meisten entspricht den inneren Rechtsgründen: daß wegen desselben
Reates nicht nochmalige'.Strafe eintreten kann — der generelle
Grundsatz non bis in idem, — und der Grundsatz in 1. 6 D. de in-
jur. (47, 10): Plane si actum sit publico judicio, denegandum
est privatum und §. 10 J. 4, 4: vel criminaliter agere vel ci-
viliter. — Bezüglich der Injurien vgl. H es ft er §. 307 Note 1. —
Bezüglich der Schmerzengeldklage als Pönalklage ist die Unzu
lässigkeit einer derart. Concurrenz anerkannt in Seufferts Archiv
f. E. Bd. I S. 228, Num. 220; — höchst inkonsequent und der
Auffassung der Schmerzengeldklage als Ersatzklage ungeachtet ver
neint die Zulässigkeit einer derart. Concurrenz auch die so bezeichnete
Diss. v. Peter Müller de pec. dol. cap.IV, th. 2. — Vgl. im
Allgemeinen §. 4 Note 10.