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D. Casuistik. §. 17.
Polizei verfolgt werden) hebt die Wahl des Criminalweges
nach Bestrafung des Thäters die Betretung des Civilweges
auf. — Wo dagegen wegen jeder Körperverletzung, oder
wegen einzelner Arten derselben, eine strafrechtliche oder-
polizeiliche Untersuchung einzutreten hat, enthält jede beim
Civilrichter eingereichte Schmerzengeldklage eine Denun
ciation eines strafbaren Neates, und die erstere ist alsdann
höchstens im Falle eines freisprechenden Criminalurtheils,
und zwar auch hier nur insoferne noch denkbar, als in
dem betreffenden Lande 2 ) das Criminalurtheil dem Civil
urtheile nicht präjudicirt.
§. 17.
3) Transmission auf die Erben.
a) Passiver Uebergang. — Diejenige Ansicht,
welche die Schmerzengeldklage als die heutzutage lediglich
reipersekutorische A ) act. 1. Aqiüliae bezeichnete, mußte
consequent dieselbe auch gegen die Erben zulassen 2 ). —
2) Nach bayrischer Praxis z. B. präjudicirt das freisprechende
Criminalurtheil dem Civilurtheile nur insoferne, als dasselbe einen
Thatumstand in bejahender oder verneinender Weise als gewiß be
kundet hat: Plenarbeschluß des k. OAG. in München v. 19. Mai
1857, Regier.-Bl. v. 1857 S. 702.
1) Arndts Pand. §. 324; - 1. 35 §. 8 D. ad 1. Aqu. (9, 2).
— Nach röm. Rechte war die Aquilia bekanntlich zugleich Pönalklage
d. i. actio mixta §. 19 J. de act. (4, 6); §. 9 J. 4, 3; daher fin
det bei ihr dort, — insoweit sie Pönalklage ist, — kein passiver
Uebergang auf die Erben statt; iru übrigen, d. i. soweit dieselbe Ent
schädigungsklage, ging sie auf die blose Bereicherung; v. Sa-
vigny Syst. V, S. 57 Note g.
2) Glück Comm. Bd. X S. 389, 64). — Dankwarth über
Schmerzengeld. Rostock 1788 (nach Quistorp). — Schmid diss.