Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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D. Casuistik. §. 17. 
Polizei verfolgt werden) hebt die Wahl des Criminalweges 
nach Bestrafung des Thäters die Betretung des Civilweges 
auf. — Wo dagegen wegen jeder Körperverletzung, oder 
wegen einzelner Arten derselben, eine strafrechtliche oder- 
polizeiliche Untersuchung einzutreten hat, enthält jede beim 
Civilrichter eingereichte Schmerzengeldklage eine Denun 
ciation eines strafbaren Neates, und die erstere ist alsdann 
höchstens im Falle eines freisprechenden Criminalurtheils, 
und zwar auch hier nur insoferne noch denkbar, als in 
dem betreffenden Lande 2 ) das Criminalurtheil dem Civil 
urtheile nicht präjudicirt. 
§. 17. 
3) Transmission auf die Erben. 
a) Passiver Uebergang. — Diejenige Ansicht, 
welche die Schmerzengeldklage als die heutzutage lediglich 
reipersekutorische A ) act. 1. Aqiüliae bezeichnete, mußte 
consequent dieselbe auch gegen die Erben zulassen 2 ). — 
2) Nach bayrischer Praxis z. B. präjudicirt das freisprechende 
Criminalurtheil dem Civilurtheile nur insoferne, als dasselbe einen 
Thatumstand in bejahender oder verneinender Weise als gewiß be 
kundet hat: Plenarbeschluß des k. OAG. in München v. 19. Mai 
1857, Regier.-Bl. v. 1857 S. 702. 
1) Arndts Pand. §. 324; - 1. 35 §. 8 D. ad 1. Aqu. (9, 2). 
— Nach röm. Rechte war die Aquilia bekanntlich zugleich Pönalklage 
d. i. actio mixta §. 19 J. de act. (4, 6); §. 9 J. 4, 3; daher fin 
det bei ihr dort, — insoweit sie Pönalklage ist, — kein passiver 
Uebergang auf die Erben statt; iru übrigen, d. i. soweit dieselbe Ent 
schädigungsklage, ging sie auf die blose Bereicherung; v. Sa- 
vigny Syst. V, S. 57 Note g. 
2) Glück Comm. Bd. X S. 389, 64). — Dankwarth über 
Schmerzengeld. Rostock 1788 (nach Quistorp). — Schmid diss.
	        
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