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D. Casuistik. §. 18.
denen lediglich eine persönliche Unbill geahndet werden soll,
(alle actiones, quae vindictam continent) nicht auf die
Erben des eigentlich Klagberechtigten übergehen; unter
dieselbe Art von Klagen fällt auch die heutige Schmerzen
geldklage; demzufolge ist anzunehmen, daß auch die Schmer
zengeldklage nicht von den Erben des Verletzten ange
stellt werden kann.
Selbstverständlich ist auch diese Klage nach der Li
tiscontestation Vermögensbestandtheil und geht auf
die Erben über 6 ).
§• 18.
4) Einzelne Bemerkungen über den sonsti
gen objektiven und subjektiven Thatbestand
der Schmerzengeldklage. — Die Schmerzengeldklage als
Strafklage hat u. a. zur objektiven Voraussetzung: eine
vollendete, durch menschliche Einwirkung geschehene Zufü
gung eines nicht unbedeutenden Schmerzens, der nicht aus
individueller Empfindlichkeit entspringt, sondern jeden —
auch den gesetzten Mann — empfindlich berühren würde.
— Ein Versuch ist gemeinrechtlich nicht strafbar *)•
Dieß erhellt schon aus dem Begriffe der Klage, da der
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?£f/. Dion. Gothofred. inst. Theoph. ed. 1587 S. 243.
6) 1. 26 u, 58 D. O. et A. (44, 7).
1) Nach röm. Rechte dürfte dasselbe anzunehmen sein; schon deß
halb, weil die vollendete That keine peinliche Strafe, sondern analog
genommen gleichfalls nur eine Privatstrafe begründete (Hefstcr g.
d. Crim.-R. §• 282, III). — Ans andern Gründet! nach Mitter-
m aier zu Feuerbachs Lehrb. d. g. d. peinl. Rö.14. Anst. tz. 42
Note III. —