v. Casuistik. §. 18.
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Versuch einer Körperverletzung keine Schmerzen verur
sacht. — Ob die Schmerzen gleich anfangs oder erst später
hervortreten, ob sie durch die Verletzung selbst, oder durch
die hiebei nothwendig gewordene Operation oder Kur ver
ursacht werden, ist vollkommen gleichgültig, sobald nur
ein nothwendiger Causa lzusam men hang zwischen der
That und den eingetretenen Schmerzen nachgewiesen wer
den kann. — Eine individuelle Verletzbarkeit be
gründet nur bei dem Hinzutreten subjektiver Gründe den
Thatbestand der Schmerzengeldklage, nämlich da, wo der
Verletzende dieselbe kannte und trotzdem die Verletzung schuld
hafter Weise beibrachte, z. B. bei einem an sich schmerz
losen Schlag auf eine noch nicht vernarbte Wunde, wel
cher das Wiederaufbrechen der letzteren bewirkt. Nur in
soweit ein solches Verschulden auf Seite des Thäters vor
liegt, kann eine solche Verletzung bcm letzteren wirklich im-
putirt werden. — Die Annahme einzelner anderer Vor
aussetzungen rechtfertigt sich nach der Natur der Klage
nicht 2). Namentlich folgende Fälle bedürfen einer be
sonderen Berücksichtigung:
a) Die Voraussetzung einerKur. — Dadurch,
daß man die Schmerzengeldklage mit der Aqnilischen Er
satzklage vermischte, kam man zu der Annahme, dieselbe
nur da für begründet zu erachten, wo eine Kur nöthig
2) Einzelne andere ungerechtfertigte Voraussetzungen sind nicht
Folge des unrichtigen Begriffs der Schmcrzengeldklage; — z. B. die
Zulassung der Klage nur beiLcuten niederen Standes: Oui-
ftorp Grunds, d. peinl. Ns. §.337 und Preußisch es Landr. Th. I
Tit. 6 8-112. — Vgl. hicgegen Gensler l. e. S. 151 Note 2. —
Heffter §.283 Note 7 in f. — und Schmid diss. §.18 S. 44.