Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

v. Casuistik. §. 18. 
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Versuch einer Körperverletzung keine Schmerzen verur 
sacht. — Ob die Schmerzen gleich anfangs oder erst später 
hervortreten, ob sie durch die Verletzung selbst, oder durch 
die hiebei nothwendig gewordene Operation oder Kur ver 
ursacht werden, ist vollkommen gleichgültig, sobald nur 
ein nothwendiger Causa lzusam men hang zwischen der 
That und den eingetretenen Schmerzen nachgewiesen wer 
den kann. — Eine individuelle Verletzbarkeit be 
gründet nur bei dem Hinzutreten subjektiver Gründe den 
Thatbestand der Schmerzengeldklage, nämlich da, wo der 
Verletzende dieselbe kannte und trotzdem die Verletzung schuld 
hafter Weise beibrachte, z. B. bei einem an sich schmerz 
losen Schlag auf eine noch nicht vernarbte Wunde, wel 
cher das Wiederaufbrechen der letzteren bewirkt. Nur in 
soweit ein solches Verschulden auf Seite des Thäters vor 
liegt, kann eine solche Verletzung bcm letzteren wirklich im- 
putirt werden. — Die Annahme einzelner anderer Vor 
aussetzungen rechtfertigt sich nach der Natur der Klage 
nicht 2). Namentlich folgende Fälle bedürfen einer be 
sonderen Berücksichtigung: 
a) Die Voraussetzung einerKur. — Dadurch, 
daß man die Schmerzengeldklage mit der Aqnilischen Er 
satzklage vermischte, kam man zu der Annahme, dieselbe 
nur da für begründet zu erachten, wo eine Kur nöthig 
2) Einzelne andere ungerechtfertigte Voraussetzungen sind nicht 
Folge des unrichtigen Begriffs der Schmcrzengeldklage; — z. B. die 
Zulassung der Klage nur beiLcuten niederen Standes: Oui- 
ftorp Grunds, d. peinl. Ns. §.337 und Preußisch es Landr. Th. I 
Tit. 6 8-112. — Vgl. hicgegen Gensler l. e. S. 151 Note 2. — 
Heffter §.283 Note 7 in f. — und Schmid diss. §.18 S. 44.
	        
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