v. Casuistik. §. 18.
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auch noch den Arbeitsentgang als Voraussetzung und
Maßstab der Klage bezeichnen würde, eine unbedeutende,
wenig schmerzende Verletzung an dem Finger eines her
vorragenderen Musikers, welcher auf diese Weise in der
Altsübung seiner Kunst und in dem Erwerbe seines Lebens
unterhaltes gehindert würde, diesen — außer der bedeu
tenden, mit der reipersekutorischen Klage einzuklagenden
Entschädigungssumme wegen der durch den Arbeitsent-
gang erlittenen Vermögensbeeinträchtigung — noch zu
ebenso bedeutendem Schmerzengclde berechtigen würde,
obwohl seine Schluerzen unverhältnißmäßig geringe waren.
Es stehen daher auch da, wo wirklich eine Kur u. s. w.
stattfindet, die Kosten hiefür nicht durchgehends im rich
tigen Verhältnisfe zur Größe der Schmerzen. Ueber-
dieß entscheidet die Größe der Kosten nicht über die Noth-
wendigkeit der längeren Kur, und ebensowenig die
Größe der Kur über die Größe imb Jntensivität der
Schmerzen.
Wenn demnach ein Schmerz ohne Kurkosten und
Arbeitsentgang und ebenso umgekehrt ein Arbeitsentgang
ohne bedeutendere Schmerzen denkbar ist, und nur in
einzelnen Fällen die Größe der Kurkosten oder des Ar-
beitsentgangs in vollständig richtigem Verhältnisse mit der
Größe der Schmerzen steht, so können auch die ersteren
nicht die richtige Voraussetzung und nicht der richtige Maß-
stab des Schmerzengeldes sein, sondern die ausschließliche
Voraussetzung des letzteren ist die Größe der zugefügten
Schmerzen selbst.
Auch die in der CCC. art. 20 und 21 erwähnte
Schmerzengeldklage endlich unterscheidet ausdrücklich zwi-