Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

v. Casuistik. §. 18. 
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auch noch den Arbeitsentgang als Voraussetzung und 
Maßstab der Klage bezeichnen würde, eine unbedeutende, 
wenig schmerzende Verletzung an dem Finger eines her 
vorragenderen Musikers, welcher auf diese Weise in der 
Altsübung seiner Kunst und in dem Erwerbe seines Lebens 
unterhaltes gehindert würde, diesen — außer der bedeu 
tenden, mit der reipersekutorischen Klage einzuklagenden 
Entschädigungssumme wegen der durch den Arbeitsent- 
gang erlittenen Vermögensbeeinträchtigung — noch zu 
ebenso bedeutendem Schmerzengclde berechtigen würde, 
obwohl seine Schluerzen unverhältnißmäßig geringe waren. 
Es stehen daher auch da, wo wirklich eine Kur u. s. w. 
stattfindet, die Kosten hiefür nicht durchgehends im rich 
tigen Verhältnisfe zur Größe der Schmerzen. Ueber- 
dieß entscheidet die Größe der Kosten nicht über die Noth- 
wendigkeit der längeren Kur, und ebensowenig die 
Größe der Kur über die Größe imb Jntensivität der 
Schmerzen. 
Wenn demnach ein Schmerz ohne Kurkosten und 
Arbeitsentgang und ebenso umgekehrt ein Arbeitsentgang 
ohne bedeutendere Schmerzen denkbar ist, und nur in 
einzelnen Fällen die Größe der Kurkosten oder des Ar- 
beitsentgangs in vollständig richtigem Verhältnisse mit der 
Größe der Schmerzen steht, so können auch die ersteren 
nicht die richtige Voraussetzung und nicht der richtige Maß- 
stab des Schmerzengeldes sein, sondern die ausschließliche 
Voraussetzung des letzteren ist die Größe der zugefügten 
Schmerzen selbst. 
Auch die in der CCC. art. 20 und 21 erwähnte 
Schmerzengeldklage endlich unterscheidet ausdrücklich zwi-
	        
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