Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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D. Easnistik. §. 19. 
Verletzungen eine Schmerzengeldklage stattfindet, wird 
unten ausführlicher erörtert werden *); erlaubte Selbst- 
vertheidigung, Nothwehr 1 2 3 4 ), ebenso erhebliche Gei 
stesstörungen') befreien auch hier von der Privatstrafe 
des Schmerzengeldes. Besonders zu erwähnen ist folgendes: 
a) Die Ansicht, daß bei gegenseitigen Thätlichkeiten 
der auctor rixae keinen Anspruch auf Schmerzengeld 
hat, rechtfertigt sich, insoweit der letztere nicht selbst zu 
erlaubter Selbstvertheidigung provocirt hat, nach 
der Natur der Strafklage nicht. — Einzelne Juristen näm 
lich, welche das Schmerzengeld als ein mit der act. 1. 
Aquil. verfolgbares damnuin injuria datum betrachteten, 
versuchten, mit Zuhülfenahme des Grundsatzes aus 1. 203 
D. R. J: quod quis ex culpa sua damnum sentit, non 
intelligitur damnum sentire, weiter auf die Unzulässigkeit 
einer Schmerzengeldklage des auctor rixae zu schließen. — 
Andere suchten die Unzulässigkeit der Klage im erwähnten 
Falle aus verschiedenen anderweitigen Stellen zu recht 
fertigen, welche entweder von erlaubter Selbstvertheidigung 
handeln, oder etwa dieselbe Regel aussprechen: daß der 
jenige, der eine Vermögens rechtliche Folge selbst ver 
schuldet, keinen Anspruch auf Rechtshülfe hat"*). 
1) Vgl. §.23, 1. 
2) v. Elterlein N. Jahrb. für sachs. Strafr. II S. 195. — 
Ebensowenig kann bei Verletzungen in einem Duelle (dum certat) 
ein Schmerzengeld gefordert werden: arg, 1. 3 §. 3 D. de inj. (47,10). 
3) Controvers zwischen Quistorp Grunds. 8-337, der diesen 
Punkt bejaht, und Dankwarth über das Schmerzengeld, Rostock 
1778, (nach Quistorp) welcher denselben verneint. 
4) l. 52 8- 1 D- ad 1. Aquil. (9, 2); 1. 3 eod.; — c. 12 in s. 
X. de rest. spoliatorum (2, 13).
	        
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