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D. Easnistik. §. 19.
Verletzungen eine Schmerzengeldklage stattfindet, wird
unten ausführlicher erörtert werden *); erlaubte Selbst-
vertheidigung, Nothwehr 1 2 3 4 ), ebenso erhebliche Gei
stesstörungen') befreien auch hier von der Privatstrafe
des Schmerzengeldes. Besonders zu erwähnen ist folgendes:
a) Die Ansicht, daß bei gegenseitigen Thätlichkeiten
der auctor rixae keinen Anspruch auf Schmerzengeld
hat, rechtfertigt sich, insoweit der letztere nicht selbst zu
erlaubter Selbstvertheidigung provocirt hat, nach
der Natur der Strafklage nicht. — Einzelne Juristen näm
lich, welche das Schmerzengeld als ein mit der act. 1.
Aquil. verfolgbares damnuin injuria datum betrachteten,
versuchten, mit Zuhülfenahme des Grundsatzes aus 1. 203
D. R. J: quod quis ex culpa sua damnum sentit, non
intelligitur damnum sentire, weiter auf die Unzulässigkeit
einer Schmerzengeldklage des auctor rixae zu schließen. —
Andere suchten die Unzulässigkeit der Klage im erwähnten
Falle aus verschiedenen anderweitigen Stellen zu recht
fertigen, welche entweder von erlaubter Selbstvertheidigung
handeln, oder etwa dieselbe Regel aussprechen: daß der
jenige, der eine Vermögens rechtliche Folge selbst ver
schuldet, keinen Anspruch auf Rechtshülfe hat"*).
1) Vgl. §.23, 1.
2) v. Elterlein N. Jahrb. für sachs. Strafr. II S. 195. —
Ebensowenig kann bei Verletzungen in einem Duelle (dum certat)
ein Schmerzengeld gefordert werden: arg, 1. 3 §. 3 D. de inj. (47,10).
3) Controvers zwischen Quistorp Grunds. 8-337, der diesen
Punkt bejaht, und Dankwarth über das Schmerzengeld, Rostock
1778, (nach Quistorp) welcher denselben verneint.
4) l. 52 8- 1 D- ad 1. Aquil. (9, 2); 1. 3 eod.; — c. 12 in s.
X. de rest. spoliatorum (2, 13).