D. Casuistik. §. 19.
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Die Auffassung der Schmerzengeldklage als Pönal
klage erklärt die Unrichtigkeit der schon auf den ersten
Blick auffallenden und bei größeren Excessen zu gefährli
chen Consequenzen führenden, obenerwähnten Ansicht ans
ihrem innersten Grunde, und bereits Tittmann^- hat jene
Annahme von dem hier maßgebenden Gesichtspunkte aus
dahin widerlegt, daß die Zufügung eines Unrechts dem
Verletzten nie einen rcchtserheblichen Grund bieten könne,
„auch seinerseits dem Urheber ein Unrecht zuzufügen". Als
richtig läßt sich vielmehr nur soviel zugeben, daß in Folge
gegenseitiger Thätlichkeiten der Privatanspruch des Klä
gers einredeweise, und zwar infoferne wieder zerstört
werden kann, als bei gegenseitigen, gleich intensiven
Thätlichkeiten eine hier gleichfalls zulässige „ Com pen
satio n" der Privatstrafsummen eintritt.
d) Regelmäßig entscheidet bezüglich der Frage nach
der Urheberschaft einer Verletzung der Grundsatz „euju8
lotn"; kann jedoch bei Verwundungen durch Mehrere der
eigentliche Urheber der schmerzenden Wunde
nicht ermittelt werden, so haften alle«). — Der 5 6
5) Tittmann Handb. d. Strafrechtswissenschaft 1822 §. 142.—
Die ältere Ansicht wird vertreten vonQuistorp, 1. Aufl. II, S. 122
der Beiträge. — Glück Comm. Bd. X S. 389. — Schmid diss.
de er. 1. samt. §.19 u. a. — nenerdings noch im k. sächsischen
Crim.-GB. art. 143; vgl. v. Elterlein n. Jahrb. für sächs.
Strafr. H S. 194; — die entgegengesetzte außer von Tittmann
noch von Geo. Jac.Fried. Meister prine, jur. crim. Germ. comm.
Fcf. et Lips. 1790 §. 182 S. 146, g — und Heffter Crim.-R.
§. 283 Note 7.
6) Bei gleichzeitiger Verletzung entscheidet 1. 11 §. 2 D. ad. 1.
Aquil. (9, 2). — Bezüglich der Frage bei successiver Verletzung vgl.
v. Vangerow §.681 Anm. 2, 9. Aufl. Bd. 3, S. 569.