Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

D. Casuistik. §. 19. 
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Die Auffassung der Schmerzengeldklage als Pönal 
klage erklärt die Unrichtigkeit der schon auf den ersten 
Blick auffallenden und bei größeren Excessen zu gefährli 
chen Consequenzen führenden, obenerwähnten Ansicht ans 
ihrem innersten Grunde, und bereits Tittmann^- hat jene 
Annahme von dem hier maßgebenden Gesichtspunkte aus 
dahin widerlegt, daß die Zufügung eines Unrechts dem 
Verletzten nie einen rcchtserheblichen Grund bieten könne, 
„auch seinerseits dem Urheber ein Unrecht zuzufügen". Als 
richtig läßt sich vielmehr nur soviel zugeben, daß in Folge 
gegenseitiger Thätlichkeiten der Privatanspruch des Klä 
gers einredeweise, und zwar infoferne wieder zerstört 
werden kann, als bei gegenseitigen, gleich intensiven 
Thätlichkeiten eine hier gleichfalls zulässige „ Com pen 
satio n" der Privatstrafsummen eintritt. 
d) Regelmäßig entscheidet bezüglich der Frage nach 
der Urheberschaft einer Verletzung der Grundsatz „euju8 
lotn"; kann jedoch bei Verwundungen durch Mehrere der 
eigentliche Urheber der schmerzenden Wunde 
nicht ermittelt werden, so haften alle«). — Der 5 6 
5) Tittmann Handb. d. Strafrechtswissenschaft 1822 §. 142.— 
Die ältere Ansicht wird vertreten vonQuistorp, 1. Aufl. II, S. 122 
der Beiträge. — Glück Comm. Bd. X S. 389. — Schmid diss. 
de er. 1. samt. §.19 u. a. — nenerdings noch im k. sächsischen 
Crim.-GB. art. 143; vgl. v. Elterlein n. Jahrb. für sächs. 
Strafr. H S. 194; — die entgegengesetzte außer von Tittmann 
noch von Geo. Jac.Fried. Meister prine, jur. crim. Germ. comm. 
Fcf. et Lips. 1790 §. 182 S. 146, g — und Heffter Crim.-R. 
§. 283 Note 7. 
6) Bei gleichzeitiger Verletzung entscheidet 1. 11 §. 2 D. ad. 1. 
Aquil. (9, 2). — Bezüglich der Frage bei successiver Verletzung vgl. 
v. Vangerow §.681 Anm. 2, 9. Aufl. Bd. 3, S. 569.
	        
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