D. Kasuistik. §. 20.
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die Aquilia tritt hier als Pönalklage 8 9 ) auf — in An
wendung zu bringen.
Die Strafklage geht gegen jeden Theilnehnehmer auf
die volle Strafe, so daß wegen der Verletzung die Strafe
so vielmal gezahlt wird, als die Zahl der Theilnehmer
beträgt •).
§. 20.
5) Feststellung der Größe des Schmerzen
geldes. — Bezüglich der Festsetzung der Aestimations-
summe gehen die Ansichten nach verschiedenen Richtungen
auseinander:
I. Eine Ansicht setzt das Schmerzengeld ein für alle
mal in regelmäßigen Geldbeträgen fest; dieß war am aus
geprägtesten der Fall in den altdeutschen Glied ertaxen,
und entfernte Anklänge hieran finden sich noch in den
Ansichten neuerer Juristen, welche das Schmerzengeld
meist auf 8—10 Rthlr. (oder, richtiger limitirend, nicht
über 8—10 Rthlr.) festsetzen wollen.
II. Eine andere Ansicht bestimmt dasselbe nach der
8) Daß diese Bestimmung für die Aquilia nicht als reiperse-
cutoria oder mixta actio, sondern speciell in der Anwendung als
Strafklage gegeben ist, beweist das Wort impnnita in der oben
allcgirten Stelle (l. 51 §. 2 in sin. D. 9, 2) und die Worte, quum
sit poena in 1.11 §.2 D. eod. — Auch für die furti actio,
somit für eine ausschließliche Pönal kl age, führt Julian in 1. 51
8. 2 in f. eod. eine gleiche Bestimmung an.
9) v. Savigny Syst. Bd.VZ. 211 B. — Consequent muß die
Klage auch gegen den „intellektuellen Urheber" Platz greifen.
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