D. Casuistik. §. 20.
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creten Vermögensverhältnissen des mit Geld zu Bestra
fenden auszumessen, wenn nicht ein Taglöhner mit der
gleichen Strafe belegt werden soll, mit der allenfalls ein
Rothschild empfindlich zu treffen wäre, oder umgekehrt 3 ).
— Zugleich dient aber, da die Schmerzengeldklage dem
Kläger keinen Ersatz bietet, sondern lediglich eine Strafe
für den Beklagten ist, bei der Ausmessung nicht das Ver
mögen des verletzten Klägers, sondern nur das Vermögen
des verletzenden Beklagten als richtiger, innerlich be
gründeter Maßstab, da diesen allein die Strafe betrifft,
und dieselbe demnach nach dessen Verhältnissen allein ab
zustufen ist.
Das Richtige ist nach dem Bisherigen, das Schmer
zengeld mit Zugrundelegung der Vermögensver
hältnisse des jedesmaligen Beklagten je nach
der „Größe der Schmerzen des Verletzten" und
dem „Grade des Verschuldens des Thäters" ab
zustufen.
Doch ist in den unbedeutenderen Fällen der Schmer
zengeldklage, (und dieß ist bei den meisten derartigen
Klagen der Fall) die Anlegung eines so genauen Maß-
stabes wegen der Kosten und Weitläufigkeiten des auszu
dehnenden Beweisverfahrens weder thunlich — noch un
umgänglich nothwendig, um dem Richter einen Anhalts-
3) Oder wenn man nicht ähnliches, wie die bekannte Erzäh
lung von dem Lucius Veratius, sich heutzutage wiederholen sehen
will, welcher in den Straßen Roms gegen Hingabe der in den
XII Tafeln ein für allemal (auf 25 Asse) ausgesprochenen Geld
strafe Ohrfeigen austheilte. — Gellius noct. Atticae 1. XX, cap. 1
§. 13.
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