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D. Kasuistik. §. 21.
Punkt zur Festsetzung des Schmerzengeldes zu gewahren.
Statt der obengenannten Requisite kann hier auch aus
andern, in ^en Akten vorhandenen Behelfen ein solcher
Anhalt gefunden werden. Insbesondere kann — statt in
dem genauen, concreten „Vermögensnachweise" des Be
klagten — in dem „Stande" des letzteren ein annähernd
billiger Maßstab gefunden werden, so daß subsidiär das
Schmcrzengeldje nach Stand, Große der Schmerzen
und Verschulden abzustufen wäre.
Endlich können auch zur Ermittlung der Größe der
Schmerzen statt eines genauen gutachtlichen Nachweises
der letzteren durch Sachverständige in Fällen, in welchen
der Richter die Größe der Schmerzen nicht selbst zu bemessen
im Stande ist, allenfalls auch Kurkosten einen (wenn
gleich höchst unsicheren §. 18, a) Anhaltspunkt ge
währen, so daß demnach die summarische Abstufung — statt
unter Zugrundelegung der „Vermögensverhältnisse" der
Beklagten nach der Größe der „Schmerzen" und dem Ver
schulden — in diesem Falle lediglich unter Zugrundele
gung der „Stand es Verhältnisse" des Urhebers der
Verletzung nach der Größe der „Kurkosten" und des
Verschuldens zu erfolgen hätte.
8. 21.
6) lurainentum ln lit ein. — Ein Schätzungs
eid zum Nachweis der Größe der Schmerzen entbehrt, wie
bei den Strafklagen auf vinäieta überhaupt, so auch bei
der vorliegenden Klage jeder gesetzlichen, wie inneren Be
gründung; denn der genannte Eid dient lediglich dazu,
das Interesse, somit die Größe einer Vermögensbeeinträch-