v. Casuistik- §.21.
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tigung J ) zu schätzen, und der allenfallsige, von der ent
gegengesetzten Ansicht als maßgebend befundene Zweck-
mäßigkeitsgrund, daß die Ableistung eines Würdernngs-
eides auch bei der vorliegenden Klage dem Richter eine
„bequemere" Grundlage zur Festsetzung der Aestimations-
summe für die erlittenen Schmerzen biete, rechtfertigt es
demnach nicht, dem ohnehin häufigen Mißbrauch der Eide
durch analoge Ausdehnung einen größeren Spielraum zu
gewähren und dem.suram. in litem eine Anwendung über
den ihm angewiesenen Wirkungskreis hinaus zur Veran
schlagung eines physischen Schmerzens in Geld zn ge
statten 1 2 ).
1) 1. 2, 3, 5 D. de in litem jurando (12, 3) — v. Bayer
Civ-Proc. 6. Aufl. S. 546. — Puchta Pand. §. 226. — Allerdings
scheint daher Gensler I. e- S. 148' Note7 zu weit zu gehen, wenn
derselbe das jusjurandum in litem bei den Strafklagen überhaupt
ausschließt. Dagegen spricht der Umstand, daß auch einzelne Strafen
nach der Größe des Interesse und des damnnm abgemessen werden
müssen, so daß der Eid wenigstens bezüglich der Feststellung des
letzteren bei Strafklageu zugelassen werden muß, und — daß die
1.9 D. 12, 3 den Eid bei der aetio furti — einer Strafklage —
wirklich zuläßt. — Die Absicht der Rechtöbestimmungen dürfte daher
vielmehr die sein, hier dieselbe Unterscheidung eintreten zu lassen,
wie oben bei dem aktiven Uebergange der Klagen auf die Erben
§. 17, b, und bei Strafklagen wegen Vermögensbeeinträchtigung, in
denen die Strafe nach der Größe der Vermögensbeschädigung ausge-
messeu wird, das jusjur. iu litem zuzulassen, dagegen bei Straf
klageu wegen vindicta, bei denen die Strafe nach d. Größe der in
dividuellen Unbill (bet* Injurie, Schmerzen u. s. w.) bemessen
wird, einen Schätzungseid nicht zu gestatten.
2) Die Zulässigkeit des jusjur. in litem wird verneint von
Duistorp Beitr. eit. S. 123 in 1°. — Gensler 1. c. S. 148
Note 7. — Bejaht in Seufferts Bl. für Rechtsanw. zun. in