Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

v. Casuistik- §.21. 
197 
tigung J ) zu schätzen, und der allenfallsige, von der ent 
gegengesetzten Ansicht als maßgebend befundene Zweck- 
mäßigkeitsgrund, daß die Ableistung eines Würdernngs- 
eides auch bei der vorliegenden Klage dem Richter eine 
„bequemere" Grundlage zur Festsetzung der Aestimations- 
summe für die erlittenen Schmerzen biete, rechtfertigt es 
demnach nicht, dem ohnehin häufigen Mißbrauch der Eide 
durch analoge Ausdehnung einen größeren Spielraum zu 
gewähren und dem.suram. in litem eine Anwendung über 
den ihm angewiesenen Wirkungskreis hinaus zur Veran 
schlagung eines physischen Schmerzens in Geld zn ge 
statten 1 2 ). 
1) 1. 2, 3, 5 D. de in litem jurando (12, 3) — v. Bayer 
Civ-Proc. 6. Aufl. S. 546. — Puchta Pand. §. 226. — Allerdings 
scheint daher Gensler I. e- S. 148' Note7 zu weit zu gehen, wenn 
derselbe das jusjurandum in litem bei den Strafklagen überhaupt 
ausschließt. Dagegen spricht der Umstand, daß auch einzelne Strafen 
nach der Größe des Interesse und des damnnm abgemessen werden 
müssen, so daß der Eid wenigstens bezüglich der Feststellung des 
letzteren bei Strafklageu zugelassen werden muß, und — daß die 
1.9 D. 12, 3 den Eid bei der aetio furti — einer Strafklage — 
wirklich zuläßt. — Die Absicht der Rechtöbestimmungen dürfte daher 
vielmehr die sein, hier dieselbe Unterscheidung eintreten zu lassen, 
wie oben bei dem aktiven Uebergange der Klagen auf die Erben 
§. 17, b, und bei Strafklagen wegen Vermögensbeeinträchtigung, in 
denen die Strafe nach der Größe der Vermögensbeschädigung ausge- 
messeu wird, das jusjur. iu litem zuzulassen, dagegen bei Straf 
klageu wegen vindicta, bei denen die Strafe nach d. Größe der in 
dividuellen Unbill (bet* Injurie, Schmerzen u. s. w.) bemessen 
wird, einen Schätzungseid nicht zu gestatten. 
2) Die Zulässigkeit des jusjur. in litem wird verneint von 
Duistorp Beitr. eit. S. 123 in 1°. — Gensler 1. c. S. 148 
Note 7. — Bejaht in Seufferts Bl. für Rechtsanw. zun. in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.