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D. Kasuistik. §. 22.
so für die Beschränkung der andern sprächen". Es ist deß
halb die Zulässigkeil dieser Analogie hier vor Allem näher
in's Auge fassen.
Die Analogie der genannten prälorischen Klage
wurde alsdann gerechtfertigt erscheinen, wenn die aus
nahmsweise kürzere Verjährungsfrist und die Beschränkung
der prätorischen Nechtsmittel überhaupt auf einem inne
ren Grunde beruhen würde — nämlich darauf, daß die
Prätoren nur die weniger eingreifenden Rechtsfälle und
Rechtsverhältnisse im Edikte normirt hätten, die eben we
gen ihrer geringeren materiellen Bedeutsamkeit nur eines
geringeren Schutzes bedurft hätten — und wenn dieser
gleiche Grund zur Festsetzung einer kürzeren Verjäh
rungsfrist auch bei den Rechtsverhältnissen der Schmerzen
geldklage gegeben wäre. Es ist somit durch den in den
ebenerwähnten Erkenntnissen angeführten Grund die Ent
scheidung der vorliegenden praktischen Frage, welche der bei
den positiven Verjährungsfristen der römischen Pönalklagen
für die Schmerzengeldklage analog Platz zu greifen habe,
unmittelbar auf die Geschichte des römischen Rechtes verwie
sen. — Auf diesem Wege aber gelangt man zu dem Resultate,
daß die kürzere Verjährungsfrist der prätorischen Rechts
mittel nicht auf innerem, sondern auf dem rein äus
seren Grunde beruht, daß die Jurisdiktion der Präloren
wegen der ihr anklebenden Beschränkung gegenüber der
eigentlichen gesetzgebenden Gewalt in Rom nur ein beschränk
teres Recht 4 ) hervorzubringen im Stande war.
4) Dagegenscheinbar v. Savigny Syst. I, S. 116: die „prak-
iische Wirksamkeit (des gus honorarium) lag nicht etwa darin, daß