Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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D. Kasuistik. §. 22. 
so für die Beschränkung der andern sprächen". Es ist deß 
halb die Zulässigkeil dieser Analogie hier vor Allem näher 
in's Auge fassen. 
Die Analogie der genannten prälorischen Klage 
wurde alsdann gerechtfertigt erscheinen, wenn die aus 
nahmsweise kürzere Verjährungsfrist und die Beschränkung 
der prätorischen Nechtsmittel überhaupt auf einem inne 
ren Grunde beruhen würde — nämlich darauf, daß die 
Prätoren nur die weniger eingreifenden Rechtsfälle und 
Rechtsverhältnisse im Edikte normirt hätten, die eben we 
gen ihrer geringeren materiellen Bedeutsamkeit nur eines 
geringeren Schutzes bedurft hätten — und wenn dieser 
gleiche Grund zur Festsetzung einer kürzeren Verjäh 
rungsfrist auch bei den Rechtsverhältnissen der Schmerzen 
geldklage gegeben wäre. Es ist somit durch den in den 
ebenerwähnten Erkenntnissen angeführten Grund die Ent 
scheidung der vorliegenden praktischen Frage, welche der bei 
den positiven Verjährungsfristen der römischen Pönalklagen 
für die Schmerzengeldklage analog Platz zu greifen habe, 
unmittelbar auf die Geschichte des römischen Rechtes verwie 
sen. — Auf diesem Wege aber gelangt man zu dem Resultate, 
daß die kürzere Verjährungsfrist der prätorischen Rechts 
mittel nicht auf innerem, sondern auf dem rein äus 
seren Grunde beruht, daß die Jurisdiktion der Präloren 
wegen der ihr anklebenden Beschränkung gegenüber der 
eigentlichen gesetzgebenden Gewalt in Rom nur ein beschränk 
teres Recht 4 ) hervorzubringen im Stande war. 
4) Dagegenscheinbar v. Savigny Syst. I, S. 116: die „prak- 
iische Wirksamkeit (des gus honorarium) lag nicht etwa darin, daß
	        
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