Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

D. Casuistik. §. 22. 
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Offenbar sind die Lebens- und Rechtsverhältnisse, 
an sich, welche der Prätor durch seine Rechtsnormen re 
gelte, nicht untergeordneterer Natur, als die vom 
ju8 civile geregelten Verhältnisse. Die Abänderung des 
civilen Erbrechts durch die Prätoren, die Einführung von 
Klagen, wie der actio Publiciana, Pauliana, doli be 
weisen, daß die Rechtsverhältnisse des prätorischen Rechtes 
nicht unwichtiger waren, als die zum Theile minutiösen 
Rechtsverhältnisse der civilen Institute — der civilen 
servitutes stillicidii u. s. w. — und daß die prätorischen 
Rechtsmittel, wenn sie dennoch großentheils in kürzerer 
Zeit verjährten, nicht wegen ihrer inneren Unbedeu 
tendheit der kürzeren Verjährung unterlagen. 
Dagegen zeigt eine gegenseitige Vergleichung der ein 
zelnen, correspondirenden civilen und prätorischen Rechte 
selbst den rein äußeren Grund, welcher als die wirk 
liche Ursache der Hintansetzung der prätorischcn Rechtsin 
stitute gegenüber den civilen und der kürzeren Verjährungs 
frist der prätorischen Klagen zu betrachten ist. Es ergibt 
sich nämlich, daß auch bei einem gleichartigen und selbst 
bei demselben zu normirenden Rechtsverhältnisse die 
Qualität der vom Prätor verliehenen Rechte selbst stets 
dieses an sich weniger wirksam u. z. B. in Collisionssällen nach 
stehend gewesen wäre" k. — Ist dieser Ausspruch der im Texte ent 
haltenen Ausfassung entgegen? Die Frage muß verneint werden; 
der Widerspruch ist nur ein scheinbarer. Allerdings war das sus 
llonor. in seiner materiellen Wirkung, z. 58. eben in Collisionsfällen, 
nicht minder wirksam; dagegen war der formelle Rechtsschutz, z. B. 
die Klagbarkeit und die Zeitdauer der Klagen, allerdings ein be 
schränkter, wie die weitere Ausführung im Texte selbst ergeben dürste. 
5) Vgl. §. 3 mit §. 2 I. de act. (4, 6).
	        
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