Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

D. Kasuistik. §. 22. 
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Klagen des jus civile als perpetuae actiones ursprüng 
lich gar keiner Verjährung unterworfen waren, während 
die prätorischen großenteils wohl vom Anfange an in 
1 Jahre erloschen 8 ); und wenn auch die spätere Zeit 
seit Theodos. II die civilen Klagen ans 30 Jahre be 
schränkte, so ist wenigstens die verhältnißmäßig kürzere 
Verjährungsfrist der prätorischen Rechtsmittel noch immer 
eine Folge ihrer singulären Rechtsqnelle. 
Den gleichen Grund bestätigen überdieß noch be 
stimmter die Institutionen Justinians durch die freilich 
nicht vollständig zubilligende Interpolation in pr. J. 4,12: 
nam et ipsius praetoris intra annurn 9 ) erat imperium; 
insbesondere aber die classischen Juristen, 
Paulus: — anno finitur (Publiciana), quia con 
tra jus civile datur; 1. 35, D. O. et A. (44, 7); 
— vgl. damit Ulpian: haec actio post annum non 
datur, cum sit honoraria: 1.22 §. 6 D. de lib. 
causa (40, 12) — 
und endlich die römische Rechtsanschauung überhaupt. — 
Die Römer gingen nämlich von der Anschauung aus, daß 
8) Gajus IV §. HO. 
9) Selbstverständlich ist diese historische Notiz Justinians nicht 
in dem wörtlichen Sinne zu nehmen, indem sonst die am Schlüsse 
des prälor. Amtsjahres vorgefallenen Rechtsverletzungen in wenigen 
Tagen verjährt wären; dieselbe beabsichtigt vielmehr in dem Worte 
annuum lediglich eine Hinweisung auf die Beschränktheit des Impe 
rium des Prätors überhaupt, um aus derselben einen Grund für 
die kürzere Verjährungsfrist zu folgern: Lebrader comm. p. inst, 
h. 1: „annuum tempus potius ut breve—(electum) videtur“.— 
Bezüglich der Unmöglichkeit einer wörtlichen Auslegung vgl. Arndts 
Zeitschr. für Civilr. u. Proc. Bd. XIV S. 2 ff.
	        
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