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D. Casuistik. §. 22.
dem popiilus in seiner politischen Bedeutung die ge
setzgebende Gewalt zustehe 1# ). Wenn dessenungeachtet ein
Ausfluß der letzteren dem Prätor übertragen ward, so
konnte diese übertragene Nechtsquelle, verglichen mit der
bem Volke unmittelbar zustehenden Befugniß, immerhin
nur eine beschränkte sein.
Untersucht man schließlich, ob nicht wenigstens der
äußere, historische Grund, welcher die kürzere Verjährung
der prätorischen Pönalklagen nun wirklich veranlaßte,
nämlich die Beschränktheit der Rechtsquelle des prätorischen
Rechts überhaupt, auch bei der dentschrechtlichen Schmer
zengeldklage gegeben ist, so findet sich Lei den sämmtlichen
hauptsächlicheren Rechtsquellen des heutigen Rechts kein
gleicher Grund zur Zurücksetzung der aus denselben ent
springenden Rechtsmittel hinter die aus gesetzlicher Quelle
entsprungenen Klagen, wie dieß bei den Klagen des rö
mischen Prätorenrechts der Fall ist. Denn das Gewohn
heitsrecht steht dem gesetzlichen vollkommen gleich **),
und ebensowenig ist ein Grund vorhanden, bei dem wis
senschaftlichen Rechte eine derartige Beschränkung eintreten
zu lassen. Es folgt vielmehr, daß die Festsetzung einer
kürzeren Verjährungsfrist für die prätorische Inju
rienklage auf so singulären, mit deren Rechtsquelle und
der römischen Verfassung zusammenhängenden Gründen
beruht, daß dieselbe unmöglich analog bei der deutsch- 10 11
10) 1. 32 D. de legibus (1, 3). — Puchta Gew.-R. Bd. I
S. 149.
11) Puchta Pand. §. 13; Gew.-R. Th. IIS. 4 it. S. 199—215.
— Savigny Syst. I 8- 18 in f. §.30 S. 194. — Thöl Einlei
tung in d. d. Private. §. 68.