D. Casuistik. §. 22.
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rechtlichen Privatpönalklage wegen Schmerzengeldes zur
Anwendung kommen kann.
III. Zu allem Ueberflusse ließe sich endlich noch auf
einen eventuellen Grund Hinweisen, wonach für die Schmer
zengeldklage auch daun, wenn eine Verjährungsfrist der
Injurienklage wirklich (direkt oder analog) anzuwenden
wäre, zumeist nur eine 30jährige Verjährung einzu
treten hätte.
Die Schmerzengeldklage fiele nämlich im röm. Rechte
selbst vorwiegend nicht unter die prätorische Injurien
klage, sondern, soweit die Schmerzen durch ein „caedere“
veranlaßt werden, unter die Injurienklage aus der lex
Cornelia (§. 4); denn die 1. Cornelia 12 ) gestattet, wie
bereits erwähnt, eine Klage wegen verberare, und ver
lier are bezeichnet (zum Unterschiede von pulsare) nach
der ausdrücklichen Legaldefinition ein „cum dolore cae-
dere“ 13 ). Es begründete deßhalb die Verletzung, welche
Schmerzen und damit den Thatbestand der Schmerzengeld-
klage hervorbringt, in den meisten Fällen eine gesetzliche
und civile Klage.
Da nun die allerdings seit der Glosse bestrittene Ver
jährung der civilen inj. act. ex 1. Cornelia nach der
richtigeren 14 ) Ansicht und nach den allgemeinen Verjäh
12) 1. 5 pr. D. de injur. (47, 10) — 8 J. eod. (4, 4).
13) 1.5 §. 1 D. de inj: Intel’ pulsationem et verberationem
hoc interest, ut Ofilius scribit: verberare est cum dolore
caedere, pulsare sine dolore.
14) Der allein schon entscheidende Hauptgrund gegen die ent
gegengesetzte Ansicht, welche einzig auf Grund der c. 5 Cod. de inj.
(9, 35) eine einjährige Verjährung der inj. actio ex 1. Corn. be-