Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

D. Casuistik. §. 23. 
der römischen Rechtsregel, soweit die letztere singulär er 
scheint, unabhängiges Rechtsmittel dasteht. Der ange- 
sührte Grundsatz dürste im Einzelnen nicht blos in der 
Zukunft zu der praktischen Consequenz zu führen haben, 
daß die Bestimmungen der römischen Injurienklage inso 
weit 'auf die Schmerzengeldklage unanwendbar sind, als 
dieselben singulär erscheinen, sondern schon bisher hat die 
selbstständige Behandlung unserer Klage zu einzelnen, 
wenn auch mehr oder weniger unbewußten Konsequenzen 
geführt: schon bisher wurden in der deutschen Juris 
prudenz einzelne Rechtssätze der Schmerzengeldklage an 
ders nvrmirt, als die betreffenden Bestimmungen der als 
eine „verwandte" Klage anerkannten röm. injuriarum actio. 
In diesen letztbezeichneten Fällen hat demnach die deutsche 
Jurisprudenz bereits unbewußterweise einem Systeme des 
heutigen gemeinen Rechts im Widersprüche mit dem Sy 
steme des römischen Rechts gehuldigt! — Einige hier zu 
bemerkende Fälle sind folgende: 
1) Zweifelhaft ist vor allem die Frage über die Zu 
lässigkeit einer Schmerzengeldklage wegen culposer Ver 
letzungen. Eine Klage wegen culposer Injurien wird 
im röm. R. nicht zugelassen 1 ); dessenungeachtet wurde 
die deutschrechtliche Schmerzengeld klage bei culposer 
Körperverletzung schon bisher — nicht blos von denje 
nigen Juristen, welche die letztere unter die culpa legis 
Aquiliae subsumirten, sondern auch von Juristen der 
entgegengesetzten Ansicht — gestattet 2 ). Zur bestimm-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.