Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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D. Casuistik. §. 23. 
teren Lösung dieser speciellen Frage ergeben sich nachste 
hende Anhaltspunkte. 
Die Deliktsklagen, welche zu den Pönalklagen zählen, 
zerfallen bekanntlich wieder in zwei (auch hier schon mehr 
fach , z. B. §. 21 Note 1, §. 17, b, unterschiedene) Arten 
von Klagen. Die erste Art von Pönalklagen bestraft die 
Vermögens Verletzungen; iineiöi] fj vnqiq-^sloi zqv 
vnöcxuGLv nach Theoph.) Die zweite Art dieser Pö 
nalklagen bestraft die Zufügung einer persönlichen Unbill, 
d. i. sie umfaßt die Klagen auf vindicta. (Das Wort 
vindicta hat mehrere Bedeutungen; eine weitere ist: 
Strafe; eine engere: Rache. Nicht die letztere, sondern 
die erstere ist die juristische. Daher ist die altväterliche 
Bezeichnung von actionc8 „viudictaui 8piraut68", soweit 
damit ein „Rache schnauben^ gemeint sein soll, nicht nur 
unjuristisch, sondern auch begriffsverwirrend; vgl. auch 
Sav. Syst. II 8-73). — Unter die letztgenannte Art von 
Pönalklagen nun fällt die Schmerzengeldklage. Diese sämmt 
lichen Klagen auf vindicta lassen in der Regel eine Klage 
wegen culpa nicht zu. Auch die injuriarum actio, welche 
in Rom die Schmerzengeldklage in sich schloß, gewährt 
keine Strafe wegen culpa. Es fragt sich, wie verhält 
Archiv f. civil. Praxis Bd. I S. 151 §5.— Blätter für Nechtsan- 
wendung Bd. 24, 1859 S. 345. — Auf eine culpa lata wird die 
Klage beschränkt von Heffter §.283 Note 7 und Preuß. Landr. 
Thl. I Tit. 6 §. 112. — Gegen die Zulässigkeit nberh. ist allerdings 
mittelbar Schmid diss. §. 23 S. 52 „eorum potius sententiam 
amplector, qui ejusmodi laesiones neque pro privato, 
neque pro publico delicto ex j. communi liabendas esse cen 
seant.“ Allein diese neuerliche Ansicht ist Folge eines nicht zu bil 
ligenden Prinzips.
	        
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