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D. Casuistik. §. 23.
teren Lösung dieser speciellen Frage ergeben sich nachste
hende Anhaltspunkte.
Die Deliktsklagen, welche zu den Pönalklagen zählen,
zerfallen bekanntlich wieder in zwei (auch hier schon mehr
fach , z. B. §. 21 Note 1, §. 17, b, unterschiedene) Arten
von Klagen. Die erste Art von Pönalklagen bestraft die
Vermögens Verletzungen; iineiöi] fj vnqiq-^sloi zqv
vnöcxuGLv nach Theoph.) Die zweite Art dieser Pö
nalklagen bestraft die Zufügung einer persönlichen Unbill,
d. i. sie umfaßt die Klagen auf vindicta. (Das Wort
vindicta hat mehrere Bedeutungen; eine weitere ist:
Strafe; eine engere: Rache. Nicht die letztere, sondern
die erstere ist die juristische. Daher ist die altväterliche
Bezeichnung von actionc8 „viudictaui 8piraut68", soweit
damit ein „Rache schnauben^ gemeint sein soll, nicht nur
unjuristisch, sondern auch begriffsverwirrend; vgl. auch
Sav. Syst. II 8-73). — Unter die letztgenannte Art von
Pönalklagen nun fällt die Schmerzengeldklage. Diese sämmt
lichen Klagen auf vindicta lassen in der Regel eine Klage
wegen culpa nicht zu. Auch die injuriarum actio, welche
in Rom die Schmerzengeldklage in sich schloß, gewährt
keine Strafe wegen culpa. Es fragt sich, wie verhält
Archiv f. civil. Praxis Bd. I S. 151 §5.— Blätter für Nechtsan-
wendung Bd. 24, 1859 S. 345. — Auf eine culpa lata wird die
Klage beschränkt von Heffter §.283 Note 7 und Preuß. Landr.
Thl. I Tit. 6 §. 112. — Gegen die Zulässigkeit nberh. ist allerdings
mittelbar Schmid diss. §. 23 S. 52 „eorum potius sententiam
amplector, qui ejusmodi laesiones neque pro privato,
neque pro publico delicto ex j. communi liabendas esse cen
seant.“ Allein diese neuerliche Ansicht ist Folge eines nicht zu bil
ligenden Prinzips.