Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

D. Kasuistik. §. 23. 
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sich zu der eben berührten römischen Regel das reine ge 
meine Recht? Ist diese römische Regel ans das Schmer 
zengeld analog übertragbar? 
Es ist hier nicht nothwendig, weit auszuholen und 
zu versuchen, ob es gelingt, in der Geschichte den that 
sächlichen Grund ausfindig zu machen, welcher der römi 
schen Regel zu Grunde lag. Nach den in dem ersten Ab 
schnitte (§. V zu 1) berührten Regeln der Construktion 
führen hier reine Rechtsgründe allein schon zum gewünsch- 
teu Ziele. Es fragt sich bei der vorliegenden Entscheidung 
einfach: ist die römische Regel aus inneren Rechtsgründen 
singulär, oder nicht? — Es dürfte das erstere anzuneh 
men, und hier die analoge Anwendbarkeit jener röm. Re- 
gel auf die einheimische Schmerzengeldklage zu bestreiten 
sein. — Nach inneren Nechtsgründen ist nicht abzusehn, 
warum eine eulpose Körperverletzung keiner Strafe unter 
liegen sollte. Die Schmerzengeldklage ist eine Civilklage 
wegen Körperverletzungen. Wie sich im Criminalrechte 
aus der römischen injuria ein besonderes Delikt der Kör 
perverletzung herausgebildet hat, so hat sich heutzutage im 
Civilrechte aus demselben röm. Institute diese besondere 
Privatpönalklage wegen „Schmerzen in Folge von Kör 
perverletzungen" gebildet. Hier ebensowenig, wie im Cri- 
minalrecht, ist ein innerer Grund vorhanden, die culpa 
straflos zu halten: denn gewiß wird derjenige, der einen 
Dritten auf schuldhafte Weise durch einen Schuß ge 
fährlich verletzt, oder demselben eine sonstige bedeutende 
Verletzung culposer Weise zufügt, unter Umständen weit 
strafbarer erscheinen, als derjenige, welcher doloser 
Weise eine völlig unbedeutende, wenn auch schmerzhafte 
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