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der Literatur zeigt sich nicht minder in den Handbü- dii
chern über deutsches Privatrecht, als in den Pandektenlehr- di<
büchern; verhältnißmäßig noch am meisten findet dasselbe lic
Berücksichtigung im gemeinen Criminalrechte, freilich auch S
hier nur in einer immerhin fühlbaren Abgerissenheit vom H-
Systeme des Civilrechts, dessen Rechtsgebieten dasselbe he
doch heutzutage ausschließlich zugewiesen erscheint. — Die
vielfache Anwendung in der Praxis dagegen würden nicht lid
blos die Angaben einer ausreichenden Statistik ausweisen kö
können, sondern auch die namhaften neuen Controversen, ül
welche jene vielfältige Anwendung ebendaselbst bereits her- B<
vorgerufen hat. — (In welches Schwanken bei dieser Ber- Le
nachlässigung von Seite der Theorie bereits wirklich das Ui
Schmerzengeld in der Anwendung gerathen ist, würden ^
freilich noch deutlicher, als dieß zur Zeit gezeigt werden
kann, die stets verschiedenartigen Erkenntnisse der unteren fP'
Instanzen bemessen lassen. Diese gelangen indessen wegen I'
der meist nur geringen Beträge des Schmerzengeldes und al
des Mangels der Berufungssummen verhältnißmäßig selten stk
an die obersten Gerichtshöfe J ) unb damit seltener, als be
fei
1) Eine Statistik des Schmcrzengcldes würde ebendeßhalb er
geben müssen, daß die Anzahl der Schmerzengeldprozesse je nach den ^e
verschiedenen Instanzen eine verhältnißmäßig verschiedene ist. Be- be
ziiglich der ersten Instanzen bürste, es im Gebiete gewisser Partikular- fti
rechte nicht zuviel behauptet sein, wenn man die Geschäfts last der ^
streitigen Rechtspflege durch eine Beseitigung des Schmerzengeldeö
als vielleicht um ein Procent verringert bezeichnen würde.' Ein
genauerer statistischer Nachweis über die Anzahl der Schmerzengeld- da
Prozesse läßt sich indessen aus den verschiedenen Gerichtsrepertorien 9*
schon deßhalb nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit Herstellen, weil " tl