Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

D. Casuiftik. §. 23. 
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sammenwerfens der mehreren Institute nun ergab sich in 
Rom die Nothwendigkeit gleicher Rechtsregeln für die 
sämmtlichen, heutzutage unterschiedenen Institute. Hätten 
die Römer die Strafe wegen culpa prinzipiell überall 
zugelassen, so wäre damit die von ihnen als eine Mon 
strosität vermiedene Erscheinung zu Tage gekommen, daß 
sie eine „culpose Ehrenverletzung" zugelassen hätten. 
Auf diese Weise waren die Römer, um für das vermeint 
liche Eine Rechtsinstitut das einheitliche Prinzip nicht 
aufzugeben, zu dem entgegengesetzten Extreme und damit 
zu der für unser heutiges Recht nicht analog anwendbaren 
Singularität gedrängt, auch bei Körperverletzungen 
eine Strafe wegen culpa auszuschließen. — Auch diese ver 
änderten thatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen also die 
Zulassung einer modernen Rechtsregel: eine Schmerzengeld 
klage wegen culpa. 
2) Während die Aestimationssnmme der röm. 
Injurienklage nach dem Range der Verletzten wechselt, 
und bei Injurien gegen höher gestellte Personen im röm. 
Rechte eine höhere Aestimationssnmme gestattet wird, als 
bei einer ähnlichen Verletzung eines nieder Gestellten, bleibt 
im dentschrechtlichen Schmerzengelde die Aestimations- 
summe auch bei einem verschiedenen Range der körperlich 
Verletzten immer dieseb e 3 ). Ja man ist in Deutschland 
sogar zu dem (wenn auch de lege lata nicht zu billigen 
den) entgegengesetzten Extreme übergegangen, bei Ver 
3) G ensler Archiv f. civ. Pr. Bd. I S. 151 8- 5 Note 2. 
Ueber die Unzulässigkeit des in Deutschland aufzustellen versuchten 
entgegengesetzten Extrems der Beschränkung des Schmerzengeldes auf 
Leute niederen Standes vgl. man oben §. 18 Note 2.
	        
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