D. Casuiftik. §. 23.
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sammenwerfens der mehreren Institute nun ergab sich in
Rom die Nothwendigkeit gleicher Rechtsregeln für die
sämmtlichen, heutzutage unterschiedenen Institute. Hätten
die Römer die Strafe wegen culpa prinzipiell überall
zugelassen, so wäre damit die von ihnen als eine Mon
strosität vermiedene Erscheinung zu Tage gekommen, daß
sie eine „culpose Ehrenverletzung" zugelassen hätten.
Auf diese Weise waren die Römer, um für das vermeint
liche Eine Rechtsinstitut das einheitliche Prinzip nicht
aufzugeben, zu dem entgegengesetzten Extreme und damit
zu der für unser heutiges Recht nicht analog anwendbaren
Singularität gedrängt, auch bei Körperverletzungen
eine Strafe wegen culpa auszuschließen. — Auch diese ver
änderten thatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen also die
Zulassung einer modernen Rechtsregel: eine Schmerzengeld
klage wegen culpa.
2) Während die Aestimationssnmme der röm.
Injurienklage nach dem Range der Verletzten wechselt,
und bei Injurien gegen höher gestellte Personen im röm.
Rechte eine höhere Aestimationssnmme gestattet wird, als
bei einer ähnlichen Verletzung eines nieder Gestellten, bleibt
im dentschrechtlichen Schmerzengelde die Aestimations-
summe auch bei einem verschiedenen Range der körperlich
Verletzten immer dieseb e 3 ). Ja man ist in Deutschland
sogar zu dem (wenn auch de lege lata nicht zu billigen
den) entgegengesetzten Extreme übergegangen, bei Ver
3) G ensler Archiv f. civ. Pr. Bd. I S. 151 8- 5 Note 2.
Ueber die Unzulässigkeit des in Deutschland aufzustellen versuchten
entgegengesetzten Extrems der Beschränkung des Schmerzengeldes auf
Leute niederen Standes vgl. man oben §. 18 Note 2.