Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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D. Kasuistik. §. 23. 
letzung von höher Gestellten das Schmerzengeld ganz und 
gar auszuschließen. (Note 3; vgl. oben §. 20 und §. 18, 
Note 2). 
3) In ähnlicher Weise ist ferner eine mittelbare 
Schmerzengeldklage — ähnlich wie die mittelbare Injurien 
klage — mit der praktischen Folge, daß aus ein und der 
selben Verletzung an derselben Person mehrere Klag 
rechte für verschiedene Personen selbstständig entspringen^), 
(so, daß wegen einer und derselben Verletzung einer nxor 
filiafamilias: die Frau, deren Vater und der Gatte 
nach einander dieselbe Klage erheben konnten) ebensowenig 
denkbar, als ein mittelbarer Körperschmerz. 
4) Endlich wird die bei der Injurienklage zulässige 
Einrede des Scherzes * 5 ) bei der Schmerzengeldklage 
gleichfalls als unstatthaft erscheinen 6 ). 
Die Trennung der Schmerzengeldklage von der röm. 
Injurienklage ist demnach für die Lehre der ersteren von 
entschiedenem Vortheile und dient dazu, dieselbe gelenkiger 
zu gestalten und derselben im Einzelnen eine Ausbildung 
zu verschaffen, welche durch die Subsumtion mehrerer 
Species von Rechtsinstitutcn unter den gemeinsamen, allzu 
generellen Begriff der injuria nicht möglich erschiene. 
Ebenso ist aber auch umgekehrt die Aufstellung einer 
besonderen, selbstständigen Pönalklage wegen Anfügung 
von Schmerzen natürlicher Weise aus die Injurienklage 
von Einfluß, insoserne ein Theil der letzteren durch die 
1 1 §• 9, 1. 41, 1. 30 D. de injur. (47, 10). — Eine Eigen 
thümlichkeit trat bei der act. 1. Corn. ein: 1. 5 § 6 1. c. 
5) 1. 3, §• 3 D. de injur. 
6) Vgl. Heffter, Criminalr. §. 282 Note 2.
	        
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