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D. Kasuistik. §. 23.
letzung von höher Gestellten das Schmerzengeld ganz und
gar auszuschließen. (Note 3; vgl. oben §. 20 und §. 18,
Note 2).
3) In ähnlicher Weise ist ferner eine mittelbare
Schmerzengeldklage — ähnlich wie die mittelbare Injurien
klage — mit der praktischen Folge, daß aus ein und der
selben Verletzung an derselben Person mehrere Klag
rechte für verschiedene Personen selbstständig entspringen^),
(so, daß wegen einer und derselben Verletzung einer nxor
filiafamilias: die Frau, deren Vater und der Gatte
nach einander dieselbe Klage erheben konnten) ebensowenig
denkbar, als ein mittelbarer Körperschmerz.
4) Endlich wird die bei der Injurienklage zulässige
Einrede des Scherzes * 5 ) bei der Schmerzengeldklage
gleichfalls als unstatthaft erscheinen 6 ).
Die Trennung der Schmerzengeldklage von der röm.
Injurienklage ist demnach für die Lehre der ersteren von
entschiedenem Vortheile und dient dazu, dieselbe gelenkiger
zu gestalten und derselben im Einzelnen eine Ausbildung
zu verschaffen, welche durch die Subsumtion mehrerer
Species von Rechtsinstitutcn unter den gemeinsamen, allzu
generellen Begriff der injuria nicht möglich erschiene.
Ebenso ist aber auch umgekehrt die Aufstellung einer
besonderen, selbstständigen Pönalklage wegen Anfügung
von Schmerzen natürlicher Weise aus die Injurienklage
von Einfluß, insoserne ein Theil der letzteren durch die
1 1 §• 9, 1. 41, 1. 30 D. de injur. (47, 10). — Eine Eigen
thümlichkeit trat bei der act. 1. Corn. ein: 1. 5 § 6 1. c.
5) 1. 3, §• 3 D. de injur.
6) Vgl. Heffter, Criminalr. §. 282 Note 2.