D. Kasuistik. §. 23.
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heutige Schmerzengeldklage absorbirt wird. So dürfte
sich u. «.beispielsweise die Annahme einer injuria atrox
— soweit im römischen Rechte die injuria durch Ver
bindung einer Körperverletzung mit derselben zur
injur. atrox 7 8 ) wird — mit der Annahme einer besonderen
Schmerzengeldklage bei Körperverletzungen nicht mehr recht
fertigen lassen; denn entweder ist die Verwundung in der
Absicht beigebracht, die dem Verwundeten schuldige Ach
tung zu verletzen; alsdann bringt die Verwundung nicht
mehr, wie im römischen Rechte, eine blose Verschärfung
der Jnjurienstrafe, d. i. eine injur. atrox hervor, sondern
diese frühere Schärfung wird Gegenstand der selbstständi
gen Schmerzengeldklage, welche nunmehr mit der einfachen
Injurienklage concurrirt*); — oder die Verwundung ge
schah culpóse und überhaupt ohne die Absicht, die Ach
tung des Verletzten zu kränken; alsdann ist die Schmer-
zengeldklage allein gegeben.
7) 1. 7, 8- 8 in fine D. de inj. — §. 9 J. eod. (4, 4). —
8) Vgl. §. 15 oben.