Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

D. Kasuistik. §. 23. 
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heutige Schmerzengeldklage absorbirt wird. So dürfte 
sich u. «.beispielsweise die Annahme einer injuria atrox 
— soweit im römischen Rechte die injuria durch Ver 
bindung einer Körperverletzung mit derselben zur 
injur. atrox 7 8 ) wird — mit der Annahme einer besonderen 
Schmerzengeldklage bei Körperverletzungen nicht mehr recht 
fertigen lassen; denn entweder ist die Verwundung in der 
Absicht beigebracht, die dem Verwundeten schuldige Ach 
tung zu verletzen; alsdann bringt die Verwundung nicht 
mehr, wie im römischen Rechte, eine blose Verschärfung 
der Jnjurienstrafe, d. i. eine injur. atrox hervor, sondern 
diese frühere Schärfung wird Gegenstand der selbstständi 
gen Schmerzengeldklage, welche nunmehr mit der einfachen 
Injurienklage concurrirt*); — oder die Verwundung ge 
schah culpóse und überhaupt ohne die Absicht, die Ach 
tung des Verletzten zu kränken; alsdann ist die Schmer- 
zengeldklage allein gegeben. 
7) 1. 7, 8- 8 in fine D. de inj. — §. 9 J. eod. (4, 4). — 
8) Vgl. §. 15 oben.
	        
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