boten, welche den Inhalt des vorliegenden I. Hauptab
schnittes ausmachen, und die Methode für die Behand
lung des Schmerzengeldeö nachzuweisen haben. — Diese
weitergehende Aufgabe der vorliegenden Ausarbeitung
hat die Schmerzengeldklage als eine Repräsentantin einer
bisher weniger bebauten Sparte des heutigen deutschen
Rechtslebens zu erfassen, und daher als bloses Bei
spiel derjenigen Gruppe von einheimischen
Rechtsinstituten darzustellen, unter welche die
selbe ihrem Wesen nach fällt: Das Schmerzengeld zählt
nämlich nicht zu den in neuester Zeit vorzugsweise in
Betracht gezogenen modernen, sondern zur Gattung
der aus älterer Zeit überlieferten einheimischen
Rechtsinstitute. Für die Behandlung der überlieferten
werden, trotz der geringeren Beachtung, welche dieselben
in der Rechtswissenschaft gefunden, dennoch schon jetzt an
dere Grundsätze gefordert, als für die Behandlung der mo
dernen einh. Institute. Diese Grundsätze werden an sich kei
neswegs als unzweifelhafte und unbestrittene zu bezeichnen
sein. — Es haben deßhalb die vorliegenden allgemeinen
Erörterungen zuuächst die Aufgabe, die Grundsätze für
die Behandlung des überlieferten einheimischen Rechts
in ihrem Gegensatze zur Behandlung der modernen ein
heimischen Institute (§. I, II, VII) zu untersuchen.
Diese allgemeinen Untersuchungen greifen auf diese
Weise zugleich weiterhin praktisch in das heutige deutsche
Rechtsleben ein, insoferne dieselben hiemit zugleich die
Methode für die Behandlung des Partikularrechts
darzustellen haben. — Zu den „überlieferten einheimischen"
Instituten nämlich zählen neben den wenigen gemein-