Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

boten, welche den Inhalt des vorliegenden I. Hauptab 
schnittes ausmachen, und die Methode für die Behand 
lung des Schmerzengeldeö nachzuweisen haben. — Diese 
weitergehende Aufgabe der vorliegenden Ausarbeitung 
hat die Schmerzengeldklage als eine Repräsentantin einer 
bisher weniger bebauten Sparte des heutigen deutschen 
Rechtslebens zu erfassen, und daher als bloses Bei 
spiel derjenigen Gruppe von einheimischen 
Rechtsinstituten darzustellen, unter welche die 
selbe ihrem Wesen nach fällt: Das Schmerzengeld zählt 
nämlich nicht zu den in neuester Zeit vorzugsweise in 
Betracht gezogenen modernen, sondern zur Gattung 
der aus älterer Zeit überlieferten einheimischen 
Rechtsinstitute. Für die Behandlung der überlieferten 
werden, trotz der geringeren Beachtung, welche dieselben 
in der Rechtswissenschaft gefunden, dennoch schon jetzt an 
dere Grundsätze gefordert, als für die Behandlung der mo 
dernen einh. Institute. Diese Grundsätze werden an sich kei 
neswegs als unzweifelhafte und unbestrittene zu bezeichnen 
sein. — Es haben deßhalb die vorliegenden allgemeinen 
Erörterungen zuuächst die Aufgabe, die Grundsätze für 
die Behandlung des überlieferten einheimischen Rechts 
in ihrem Gegensatze zur Behandlung der modernen ein 
heimischen Institute (§. I, II, VII) zu untersuchen. 
Diese allgemeinen Untersuchungen greifen auf diese 
Weise zugleich weiterhin praktisch in das heutige deutsche 
Rechtsleben ein, insoferne dieselben hiemit zugleich die 
Methode für die Behandlung des Partikularrechts 
darzustellen haben. — Zu den „überlieferten einheimischen" 
Instituten nämlich zählen neben den wenigen gemein-
	        
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