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entgegen wurde von anderer Seite 3 ) die Nothwendigkeit
einer Construktion, und zwar gleichfalls schlechthin behaup
tet, ohne daß auch von dieser Seite die Grenzpunkte aus
geschieden werden, iit welchen eine Construktion eintreten
kann, in welchen nicht. Es ließen sich demnach auch für
die hier folgende Darstellung zwei extreme Wege als möglich
denken; der eine würde das überlieferte einheimische Recht
lediglich geschichtlich behandeln, der andere würde
dasselbe construiren.
Ueber die Wahl der Methode haben sich die vorliegen
den Untersuchungen zunächst zu entscheiden. Die Entschei
dung erfordert eine vorläufige Betrachtung der beiden eben
erwähnten Hülfsmittel der Methode im Einzelnen —abgese
hen von ihrem organischen Zusammenwirken.(Abtheilung A
und B). — Dieses vorläufige Anseinanderhallen der bei
den wird dazu beitragen, theils die Gefahren, welche aus
einzelnen Dunkelheiten in der Aufastung dieser Hülfsmittel,
aus ihrem vagem, nahezu phrasenhaft erscheinenden Auf
treten entspringen und das fernere Fortschreiten zu der
am Grunde liegenden Wahrheit hemmen, nach Kräften
zu beseitigen, theils die einzelnen elementaren Bestand-
theile innerhalb des (objektiven) Rechts selbst, auf welche
diese Hülfsmittel nach objektive!: Erfahrungsgesctzen wirk
liche Anwendung finden, und auf welche nicht, leichter
3) Jnsbes. Gerber, zur Charakteristik der deutschen Rechts
wissenschaft, eine academ. Rede. Tüb. 1851 Seite 23 u. 24. —
Jhering in den Jahrbüchern für die Dogmalik des h. r. ». d.
Privatrechts von Gerber und Jhering (1857) Bd. I S. 1 ff. —
IHering Geist des röm. Rechts II, 2. bes. §.41 S. 384 ff.