auszuscheiden, und so sowohl die richtige Stellung dieser
Mittel in der daraus folgende!: Anwendung zu wahren,
als deren organisches Zusammenwirken, späterhin bei der
Darstellung des Systems der Rechtsregeln des heutigen
gem. Rechts (Abtheilung 0), genauer verfolgen zu können.
A. Nothwendigkeit einer Konstruktion bei Behand
lung des überlieferten einheimischen Rechts im
Allgemeinen.
Eine Construktion überhaupt ist im positiven
Rechte nur da denkbar, wo innerhalb dieses Rechtes noch
keine bindende Rechtsbestimmnngen dargestellt sind. Denn:
ein positives Recht „construiren" heißt, die noch nicht
dargestellten positiven Rechtsbestandtheile neu darstel
len. — Diese Darstellung aber ist in der Art anzu
streben, daß Ulan dasjenige Recht nachweist, welches, wenn
gleich noch nicht theoretisch dargestellt, dennoch im Rechts-
leben als ein wirklich gegebenes erscheint. Um daher zu
ermitteln, in welchen Fällen construirt werden darf, in
welchen nicht, gilt es vor Allem, die faktischen Rcchtszu-
stände treu und objektiv zu schildern; ist die Schilderung
eine getreue, so wird auch das wahre Bedürfniß und der
richtige Ort hervortreten, an welchem zu construiren ist.
Um indesseil die einzelnen Fälle des einheimischen
Rechts, in welchen eine Construktion Platz greift, bestimmt
bezeichnen zu können, bedarf es vorher einer Ausschei
dung derjenigen im Civilrechte sich vorfindenden Elemen
tarbestandtheile, welche bei ihrer Behandlung ein beson
deres Verfahren erheischen. — Zu diesem Zwecke sind na-