Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

auszuscheiden, und so sowohl die richtige Stellung dieser 
Mittel in der daraus folgende!: Anwendung zu wahren, 
als deren organisches Zusammenwirken, späterhin bei der 
Darstellung des Systems der Rechtsregeln des heutigen 
gem. Rechts (Abtheilung 0), genauer verfolgen zu können. 
A. Nothwendigkeit einer Konstruktion bei Behand 
lung des überlieferten einheimischen Rechts im 
Allgemeinen. 
Eine Construktion überhaupt ist im positiven 
Rechte nur da denkbar, wo innerhalb dieses Rechtes noch 
keine bindende Rechtsbestimmnngen dargestellt sind. Denn: 
ein positives Recht „construiren" heißt, die noch nicht 
dargestellten positiven Rechtsbestandtheile neu darstel 
len. — Diese Darstellung aber ist in der Art anzu 
streben, daß Ulan dasjenige Recht nachweist, welches, wenn 
gleich noch nicht theoretisch dargestellt, dennoch im Rechts- 
leben als ein wirklich gegebenes erscheint. Um daher zu 
ermitteln, in welchen Fällen construirt werden darf, in 
welchen nicht, gilt es vor Allem, die faktischen Rcchtszu- 
stände treu und objektiv zu schildern; ist die Schilderung 
eine getreue, so wird auch das wahre Bedürfniß und der 
richtige Ort hervortreten, an welchem zu construiren ist. 
Um indesseil die einzelnen Fälle des einheimischen 
Rechts, in welchen eine Construktion Platz greift, bestimmt 
bezeichnen zu können, bedarf es vorher einer Ausschei 
dung derjenigen im Civilrechte sich vorfindenden Elemen 
tarbestandtheile, welche bei ihrer Behandlung ein beson 
deres Verfahren erheischen. — Zu diesem Zwecke sind na-
	        
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