Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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mentlich zwei grundverschiedene Rechtsbestandtheile in: Ci 
vilrecht sofort zu unterscheiden: Recht sin sti tute und 
Rechtsregeln 4 ). 
Beide finden sich in der heutigen Rechtswissenschaft 
mit Unrecht und zum Nachtheil der Behandlung des 
heutigen Rechts als identisch bezeichnet Denn jeder 
4) Die Rechts regeln werden nach der vorwiegenden An 
sicht wieder in Rechtsprinzipien und Rechtssätze abge 
theilt. Zwischen den letztgenannten beiden Begriffen bilden die 
Rechtsinstitute die richtige Grenzscheide: Je nachdem die Nechtsre- 
gel einem bestimmten Rechtsinstitnte angehört, liegt ein Rechts- 
satz; je nachdem von einer solchen speciellen Anwendbarkeit abst- 
strahirt, und die Rechtsregel für mehrere Institute angewendet 
werden kann, liegt ein Rechtsprinzip vor: Der Rechtssatz steht 
innerhalb, das Prinzip über dem einzelnen Rechtöinstitute. — Mit 
dem Begriffe der „Rechtsregel" ist also nicht zu verwechseln der Be 
griff „regelmäßiges Recht", oder, wie in neuester Zeit geschah, der 
Begriff der „Regel" gegenüber der Ausnahme im Rechte, d. i. die 
Rechtsregel kann ebensogut die Ausnahme, als die „Regel" des 
Rechtssystemö in jenem Sinne bilden, (v. Th öl Einleitung §. 56, 5). 
Der Begriff der Rechtsregel ist daher nicht der etymologische, sondern 
ein angenommener. Vgl. Jhering Jahrbücher I S. 9. - Dem 
Begriffe des Recht sinstitutes entspricht u. a. im Strafrechte der 
Begriff des „Reates". — 
5) Insbesondere bemerkt u. a. THLl, Einleitung tz. 69, daß 
zwischen den römischen Rechtssätzen und Rechtsinstituten (und jda- 
mit unzweifelhaft auch zwischen Rechtssätzen unb Instituten im All 
gemeinen) kein Unterschied zu machen sei. Diese Annahme dürfte 
sich schon praktisch widerlegen durch das vollendet vorliegende Sy 
stem von Savigny, welches Rechtsregeln (Prinzipien und Rechtö- 
sätze) und Rechtsinstitute auf eine meisterhafte Weise absondert; so 
wie durch die heutige Praxis, welche zur Zeit unzählige Male ge 
zwungen ist, römische Rechtsregeln auf die nichtrömischen In-
	        
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