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mentlich zwei grundverschiedene Rechtsbestandtheile in: Ci
vilrecht sofort zu unterscheiden: Recht sin sti tute und
Rechtsregeln 4 ).
Beide finden sich in der heutigen Rechtswissenschaft
mit Unrecht und zum Nachtheil der Behandlung des
heutigen Rechts als identisch bezeichnet Denn jeder
4) Die Rechts regeln werden nach der vorwiegenden An
sicht wieder in Rechtsprinzipien und Rechtssätze abge
theilt. Zwischen den letztgenannten beiden Begriffen bilden die
Rechtsinstitute die richtige Grenzscheide: Je nachdem die Nechtsre-
gel einem bestimmten Rechtsinstitnte angehört, liegt ein Rechts-
satz; je nachdem von einer solchen speciellen Anwendbarkeit abst-
strahirt, und die Rechtsregel für mehrere Institute angewendet
werden kann, liegt ein Rechtsprinzip vor: Der Rechtssatz steht
innerhalb, das Prinzip über dem einzelnen Rechtöinstitute. — Mit
dem Begriffe der „Rechtsregel" ist also nicht zu verwechseln der Be
griff „regelmäßiges Recht", oder, wie in neuester Zeit geschah, der
Begriff der „Regel" gegenüber der Ausnahme im Rechte, d. i. die
Rechtsregel kann ebensogut die Ausnahme, als die „Regel" des
Rechtssystemö in jenem Sinne bilden, (v. Th öl Einleitung §. 56, 5).
Der Begriff der Rechtsregel ist daher nicht der etymologische, sondern
ein angenommener. Vgl. Jhering Jahrbücher I S. 9. - Dem
Begriffe des Recht sinstitutes entspricht u. a. im Strafrechte der
Begriff des „Reates". —
5) Insbesondere bemerkt u. a. THLl, Einleitung tz. 69, daß
zwischen den römischen Rechtssätzen und Rechtsinstituten (und jda-
mit unzweifelhaft auch zwischen Rechtssätzen unb Instituten im All
gemeinen) kein Unterschied zu machen sei. Diese Annahme dürfte
sich schon praktisch widerlegen durch das vollendet vorliegende Sy
stem von Savigny, welches Rechtsregeln (Prinzipien und Rechtö-
sätze) und Rechtsinstitute auf eine meisterhafte Weise absondert; so
wie durch die heutige Praxis, welche zur Zeit unzählige Male ge
zwungen ist, römische Rechtsregeln auf die nichtrömischen In-