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eine Unterart der Obligation; oder umgekehrt die Obli
gation ist der Gattungsbegriff für die Institute des Kau
fes, Darlehens, der Miethe, Delikte.) Die Rechts re
geln dagegen gliedern sich als Regel und Ausnahme,
oder, was häufig dasselbe ist, als Rechtsprinzip und
Rechtssatz. (Nur ist die Ausnahme nicht immer schon
ein Rechtssatz, sondern oft ist die Ausnahme selbst wie
der ein Rechtsprinzip, das erst durch die Anwendung
auf ein specielles Nechtsinstitut zum Rechtssatze wird;
z. B. der Regel nach verjähren alle Klagen in 30 Jahren;
eine Ausnahme bilden die Klagen aus fiskalischen Rechten,
die prätorischen Klagen u. s. w.: Hier liegt auch in den
Ausnahmen ein Rechtsprinzip, nicht ein Rechtssatz vor.)
Untersuchen wir nunmehr, inwiefern diese eben aus
geschiedenen beiden Elementarbestandtheile des objektiven
Rechts bei dem überlieferten einheimischen Recht von der
Rechtswissenschaft noch nicht eine jnristischeDarstel-
lung gefunden haben, und ebendeßhalb einer
„Construktion" bedürfen. — Eine derartige Betrach
tung zeigt, daß häufig an den fraglichen Instituten wenig
mehr positiv feststeht, als das nackte Institut selbst. Z. B.
das Schmerzengeld besteht zwar an sich faktisch im gem.
Recht, allein alle anderen Rechtsfragen desselben stehen noch
keineswegs fest; es ist unentschieden 1) zu welcher Gattung
von Delikten im Systeme der Rechtsinstitute das Insti
tut zu rechnen ist, 2) die Rechtssätze desselben sind ent
weder völlig schwankend oder noch gar nicht von der
Theorie aufgezeichnet. Eine gleiche Beobachtung würde
entweder vollständig oder theilweise auch bei den übrigen
einheimischen Instituten gemacht werden können. — Auf