spiele die Lösungen der Fragen, ob die Reallasten zu den
Obligationen oder zu dem Sachenrechte zählen, ob die
Schmerzengeldklage als Pönal- oder Ersatzklage in jenes
System einzufügen sei, u. s. f. — Der Werth dieser Con-
struktion ist hier näher zu untersuchen.
Die Aufstellung eines Systems c ) der Rechtsinstitute
hat keinen unmittelbaren Werth für die Rechtsanwendung.
Dieselbe gibt lediglich der Rechtswissenschaft die Tech
nik an die Hand, mit deren Zuhülfenahme die erstere
das ganze Rechtsgebiet um so leichter und juristisch kunst
gerechter mit Rcchtsrcgeln versehen kann. — Es ist jedoch
der Nachweis der richtigen Stellung eines Institutes in
dem Systeme der Institute für die Rechtsanwendung in-
soferne mittelbar von Werth, als das bereits bestehende
positive Recht häufig, verschiedene Rcchtsrcgeln je für
die verschiedenen verwandten Gruppen von Rechtsinstituten
aufstellt, so daß die Rcchtsrcgeln des analog zu construi-
renden einh. Instituts, je nachdem das letztere unter die
eine oder die andere Gattung von Rechtsinstituten eingereiht
wird, stets wieder verschiedene sind. Z. B. die meisten
der (unter Abschnitt II §. 15—23 vorgetragenen) Rcchts-
sätze der Schmerzengeldklage, u. a. die Rechtssätze über
Concurrenz, Nebergang auf die Erben, Acstimation w. s. w. 6
6) Damit ist nicht zu verwechseln die Aufstellung des speciellen
Rechtöinstitntö selbst — die Gewährung einer Klage. Diese ist
allerdings von großem Einflüsse auf die von diesem Rechtsinstitute be
troffene Sphäre des Rechtslcbcns; z. B.— die neuerliche Gewährung
einer actio doli, Pauliana, die Aufstellung neuer Servituten, der
Fideicomisse in Rom; — die Anerkennung des sog. literarischen Eigen
thums in Deutschland.