haben. Es hat sonach für die durch das wissenschaft
liche Recht darzustellenden Nechtsregeln eine Neubil
dung einzutreten; auch die spärliche bisherige Dar
stellung dieses wissenschaftlichen Rechts ist zumeist keine
positive, weil man sich bezüglich dieser Nechtsregeln noch
nicht über das positive Prinzip geeinigt hat, nach wel
chem dieselben darzustellen sind. — Diese zweite noch
wenig besprochene Art der Construktivn nun wird die
unmittelbare Verwerthung der neuesten Bestrebungen
auf dem Gebiete der Rechtswissenschaft für die Praxis
vermitteln. In derselben wird der Werth der Con-
struktion auch für den Praktiker sichtbar hervortreten, —
weil, wenn auch nicht die Rechtsinstitute, so doch die
Rechtsregeln (als Rechtssätze) direkt angewendet werden.
Die Frage indessen, wie diese Constrnktion vor sich
zu gehen habe, soll hier nicht sofort beantwortet werden:
Dieselbe setzt voraus, daß vorerst das System der Rechts
regeln des gem. Rechts überhaupt untersucht und in's
Klare gestellt werde, in welches sich diese darzustellenden
Nechtsregeln des einheimischen Rechts einfügen. Die letz
tere Vorfrage aber soll erst in einer späteren Abtheilung
(0) erörtert werden; mit derselben in Verbindung werden
alsdann zugleich die eigentlichen Rechtsgründe dafür, wa
rum jene Rechtsregeln überhaupt construirt werden müssen
(§. III), der Inhalt des durch die Constrnktion gefundenen
Rechts (§. IV), und das Verfahren der Constrnktion selbst
(8- V) zu zeigen versucht werden. — Hier dagegen soll
lediglich ein flüchtiger Blick auf die Art und Weise ge
worfen werden, in welcher die bisherige Jurisprudenz die
Feststellung der Rechtsregeln des einheimischen Rechts an-