gestrebt hat, und dieser Schilderung svll zugleich eine kurze
Beurtheilung vom Standpunkte des geltenden Rechts bei
gefügt werden.
Die bisherige Theorie hat die Gegensätze ihrer
8) Ueber daö heutige Bestehen von materiellen Gegensätzen bei
der Behandlung des einheimischen Rechts in dieser Beziehung spricht
sich neuerdings Thöl (Einleitung in d. d. Privatr. §. 69 und
Note 1 das.) aus. — Thöl selbst verwirft die Aufstellung einer all
gemeinen Regel schlechtweg. Dieß dürfte eben in denjenigen Fällen,
wo daö positive Recht durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht nicht schon
jeden einzelnen Rechtssatz der deutschrechtlichen Institute fixirt hat,
z. B. im Schmerzengeld, zu einer Regellosigkeit führen. Deßhalb
soll unter Abtheilung 6 des vorliegenden Abschnittes der Einfluß
des röm. Rechts auf daö einheimische nach den allgemeinen Bestim
mungen des heutigen positiven Rechts über Analogie u. s. w. (ge
genüber der direkten Subsumtion) näher darzustellen versucht werden.
(Was Thöl in §. 69 l. c. an sonstigen von dem vorliegenden Texte
abwcicbenden Annahmen und Unterscheidungen über die Aufstellung
der Rechtsregeltt des einheimischen Rechts anführt, dürfte sich nrög-
licherweise auf eine petitio principii über den Unterschied und das
Vorhandensein von Gewohnheitsrecht oder wissenschaftlichem Rechte
in den fraglichen Rechtssätzen rednciren; jedenfalls werden,die Unter
scheidungen Thöls nicht eintreten können, soweit die betr. Rechtssätze
die Kraft eines Gewohnheitsrechts nicht erlangt haben; z. B. beim
Schmerzengelde; m. vgl. überh. die Abth. 6.) — Ueber daö Fortbe
stehen des Gegensatzes der im weiteren Texte ausgeschiedenen beider:
Extreme in der Theorie (seit Beyer) in mehr oder minder sichtbarer
praktischer Wirklichkeit vgl. man die Allegate in Gerber, d. Wis
senschaft!. Princip des gem. d. Privatrechts S. 15—108. Daö-
Resultat dieser letzteren Schrift verneint (S. 272) die Möglichkeit eines
positiven gem. d. Privatrechtssystcmö. Und dennoch bedarf die
heutige Rechtspflege wenigstens fertiger, positiver Rcchtsregeln, um
über das einheimische Rechtsgebiet sofortige Entscheidung treffen zu
können! Jener Annahme Gerbers soll deßhalb hier unbedingt beige
pflichtet werden, sobald es sich um die Möglichkeit der Darstellung
eines Systems von bestimmten, gemeinrechtlich überall anwendbarere