Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

Behandlungsweise — tu einer speciellen und präcisen Be- 
schränkung auf die Darstellung der Nechtsregeln der ein- 
heimischeit Institute — wenig prinzipiell und erkennbar 
ausgesprochen; schon deßhalb nicht, weil sie die erforderliche 
Trennung der Begriffe „der Rechtsregel und des Rechts- 
institutcs" nicht anerkannt hat. Betrachtet man aber die 
verschiedenen Möglichkeiten von Annahmen, welche über 
haupt Platz greifen köitnen, in ihren Extremen, so lassen 
sich, schon der übersichtlichen Beurtheilung der allenfalls 
einheimischen Rechts instituten handelt. Dagegen soll hier, soweit 
cs der Zweck der Ausarbeitung erlaubt, der Nachweis versucht wer 
den, daß, wenn auch kein System von einheimischen Instituten, so 
doch ein System von positiven (ausschließlich oder subsidiär anzu- 
zuwendenden) gemeinrechtlichen Nechtsregeln für die einheimischen 
Institute (des gemeinen wie Partikularrechts) feristirt. — Zwar ist 
es allerdings richtig, daß in den deutschen Partikularrechten oft ein 
und dasselbe Rechtsinstitut noch auf den verschiedensten Stufen sei 
ner Entwicklung und Ausbildung steht; z. B. das Pfandrecht, wel 
ches noch als Satzung, modificirtes römisches Pfandrecht und mo 
dernes Hypothekenrecht sich vorfindet. Warum sollten sich aber nicht 
auch hier die betreffenden, subsidiär und relativ gemeinrechtlichen 
Nechtsregeln nach den einzelnen Entwickelungsstufen der Partitular- 
rechtsinstitute trennen und auseinander halten lassen? — Das hier 
angedeutete System von Nechtsregeln wird allerdings nicht den gan 
zen Umfang der gemeinrechtlichen Nechtsregeln, welche zur Ncgclnng 
der sämmtlichen einheimischen Institute nothwendig sind, in positi 
ver Weise feststellen können. Es werden nämlich nicht auf positive 
Weise festgestellt werden können diejenigen modernen Nechtsregeln 
der einheimischen Institute, welche zu den (in §. V so bezeichneten) 
absolut positiven Nechtsregeln zählen. Was dagegen die Nechts 
regeln für die Schmerzengeldklage speciell betrifft, soweit solche bei der 
vorliegenden Ausarbeitung aufgefunden werden konnten, so dürften sich 
dieselben im gcm. Rechte allerdings sämmtlich in positiver Weise fest 
stellen lassen.
	        
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